Erbschein vom Notar eingeholt – und dann kam die Rechnung, die einem Bürger bitter aufstieß. Vor Gericht holte er sich nun einen Teil seines Geldes zurück. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 OH 547/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Kassel Datum: 04.07.2024 Aktenzeichen: 1 OH 547/24 Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Notarkostenrechnung Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Erbrecht Beteiligte Parteien: Parteien einzeln: Antragsteller: Die Person, die den Notar beauftragte und die Überprüfung der Notarkostenrechnung beantragte. Argumentiert (implizit), dass die Rechnung des Notars zu hoch ist. Antragsgegner: Der Notar („…“), der die Beurkundung vornahm und die Kostenrechnung ausstellte. Argumentiert (implizit), dass die berechneten Kosten korrekt sind. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsgegner (Notar) beurkundete am 16.01.2024 für den Antragsteller einen Erbscheinantrag samt eidesstattlicher Versicherung. Hierfür stellte der Notar eine Rechnung über 651,80 € aus. Der Antragsteller beantragte daraufhin die gerichtliche Überprüfung dieser Kostenrechnung. Hintergrund war, dass der Antragsteller bereits 2022 selbst einen Erbscheinsantrag gestellt hatte, diesen aber nach Hinweis eines anderen Notars (im Rahmen der Erbauseinandersetzung) zunächst zurückgestellt haben könnte, da eventuell ein handschriftliches Testament mit Teilungsanordnung ausgereicht hätte. Kern des Rechtsstreits: Die Höhe der vom Notar für die Beurkundung des Erbscheinantrags und der eidesstattlichen Versicherung berechneten Gebühren von 651,80 €. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht änderte die Kostenbe
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Gerichtsurteil: Eingeschränktes Geh- und Fahrtrecht durch bauliche Hindernisse Im Streit um ein Geh- und Fahrtrecht auf einem Nachbargrundstück entschied das LG Bayreuth, die Klage zur Beseitigung baulicher Anlagen abzuweisen und bestätigte die Umwandlung des Fahrtrechts in ein reines Gehrecht. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt, wobei die Beklagte erfolgreich […]