Kollegen rebellierten gegen eine Mitarbeiterin, der Chef reagierte mit einer Kündigung. Doch ein Gericht machte dem Unternehmen einen Strich durch die Rechnung. Der Fall einer Chemielaborantin wirft ein Schlaglicht auf die Frage, wie weit die Fürsorgepflicht von Arbeitgebern wirklich geht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 61/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg Datum: 12.12.2023 Aktenzeichen: 7 Sa 61/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren wegen Wirksamkeit einer Änderungskündigung und Vergütungsansprüchen Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine staatlich geprüfte Technikerin für Umweltschutz, seit 1998 als Chemielaborantin beim beklagten Unternehmen beschäftigt, Behindert und gleichgestellt. Sie wendet sich gegen eine Änderungskündigung und fordert Vergütung. Beklagte: Ein Unternehmen, das Druckfarben und Pigmente herstellt und die Klägerin beschäftigt. Es hat die Änderungskündigung ausgesprochen und legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Gültigkeit einer Änderungskündigung, die das beklagte Unternehmen gegenüber der langjährig beschäftigten, behinderten Klägerin ausgesprochen hat, sowie über damit verbundene Lohnansprüche. Die Klägerin war nach ihrer Elternzeit wegen interner Unstimmigkeiten bereits mehrfach versetzt worden. Das Arbeitsgericht Würzburg hatte zuvor zugunsten der Klägerin entschieden. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Änderungskündigung wirksam ist und ob der Klägerin die geltend gemachten Vergütungsansprüche zustehen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des beklagten Unternehmens gegen d
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberverwaltungsgericht NRW Az.: 16 B 989/06 Beschluss vom 13.09.2006 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Münster, Az.: 10 L 340/06 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. […]