Urlaub im Ausland, doch plötzlich werden Sie krank. Ein Arzt vor Ort stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Aber hat dieses Attest aus Tunesien, Thailand oder den USA den gleichen Stellenwert wie der „gelbe Schein“ vom deutschen Hausarzt? Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts beleuchtet genau diese Frage und zeigt auf, wann Arbeitgeber berechtigte Zweifel anmelden dürfen und was das für Arbeitnehmer bedeutet.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Grundsatz: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) aus dem Nicht-EU-Ausland haben grundsätzlich denselben Beweiswert wie deutsche Atteste.
- Voraussetzung: Das ausländische Attest muss klar zwischen einer bloßen Erkrankung und tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit unterscheiden.
- Zweifel möglich: Arbeitgeber dürfen den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.
- Gesamtschau entscheidend: Mehrere Auffälligkeiten (z.B. widersprüchliches Verhalten, ungewöhnlich lange Krankschreibung, wiederholte Erkrankungen nach Urlauben) rechtfertigen eine Ablehnung der AU-Bescheinigung.
- Beweislastumkehr: Bestehen ernsthafte Zweifel, liegt es am Arbeitnehmer, seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit konkret darzulegen und zu beweisen.
Krankheit im Urlaub und die Tücken der ausländischen Krankschreibung
Wer kennt es nicht? Die schönste Zeit des Jahres, der wohlverdiente Urlaub, wird jäh durch eine Erkrankung unterbrochen. Neben dem Ärger über die verlorenen Urlaubstage stellt sich oft die Frage: Wie weise ich meinem Arbeitgeber in Deutschland meine Arbeitsunfähigkeit korrekt nach? Eine ärztliche Bescheinigung aus dem Urlaubsland scheint die logische Lösung. Doch Vorsicht: Nicht jedes ausländische Attest wird von Arbeitgebern und Gerichten ohne Weiteres akzeptiert. Das Bundesarbeitsgericht (BAG), Deutschlands höchstes Gericht für Arbeitsrechtsfragen, hat sich in einer wichtigen Entscheidung (Urteil vom 15.01.2025, Az. 5 AZR 284/24) intensiv mit dem Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) aus dem Nicht-EU-Ausland auseinandergesetzt. Das Urteil liefert wertvolle Leitlinien, wann ein Arbeitgeber Zweifel an einer solchen Krankschreibung haben darf und welche Konsequenzen das für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Dieser Artikel erklärt die Hintergründe, die Entscheidung des BAG und was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt wissen müssen.
Der Grundsatz: Lohnfortzahlung bei Krankheit in Deutschland
Bevor wir uns den Besonderheiten ausländischer Atteste widmen, ein kurzer Blick auf die Rechtslage in Deutschland. Wer hierzulande als Arbeitnehmer krank wird und deshalb nicht arbeiten kann, hat in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das bedeutet: Der Arbeitgeber zahlt den Lohn oder das Gehalt für bis zu sechs Wochen weiter, obwohl der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Geregelt ist dies im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), genauer gesagt in § 3 EFZG. Die entscheidende Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Wichtig ist hier die Betonung auf „Arbeitsunfähigkeit“. Es reicht nicht aus, „nur“ krank zu sein (wie bei einem leichten Schnupfen). Die Krankheit muss so schwer sein, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder dies nicht tun sollte, um eine Verschlimmerung zu vermeiden. Ob dies der Fall ist, beurteilt in der Regel ein Arzt….