Urlaub im Ausland, doch plötzlich werden Sie krank. Ein Arzt vor Ort stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Aber hat dieses Attest aus Tunesien, Thailand oder den USA den gleichen Stellenwert wie der „gelbe Schein“ vom deutschen Hausarzt? Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts beleuchtet genau diese Frage und zeigt auf, wann Arbeitgeber berechtigte Zweifel anmelden dürfen und was das für Arbeitnehmer bedeutet. BAG-Urteil: Ausländische AU-Bescheinigung hat gleichen Wert wie deutsche Atteste, wenn Arbeitsunfähigkeit eindeutig bestätigt wird. | Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp Grundsatz: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) aus dem Nicht-EU-Ausland haben grundsätzlich denselben Beweiswert wie deutsche Atteste. Voraussetzung: Das ausländische Attest muss klar zwischen einer bloßen Erkrankung und tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit unterscheiden. Zweifel möglich: Arbeitgeber dürfen den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Gesamtschau entscheidend: Mehrere Auffälligkeiten (z.B. widersprüchliches Verhalten, ungewöhnlich lange Krankschreibung, wiederholte Erkrankungen nach Urlauben) rechtfertigen eine Ablehnung der AU-Bescheinigung. Beweislastumkehr: Bestehen ernsthafte Zweifel, liegt es am Arbeitnehmer, seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit konkret darzulegen und zu beweisen. Krankheit im Urlaub und die Tücken der ausländischen Krankschreibung Wer kennt es nicht? Die schönste Zeit des Jahres, der wohlverdiente Urlaub, wird jäh durch eine Erkrankung unterbrochen. Neben dem Ärger über die verlorenen Urlaubstage stellt sich oft die Frage: Wie weise ich meinem Arbeitgeber in Deutschland meine Arbeitsunfähigkeit korrekt nach? Eine ärztliche Bescheinigung aus dem Urlaubsland scheint die logi
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Muss die Wohnungsmiete bis zum 3. Werktag eines Monats an den Vermieter gezahlt werden, gilt bei der Berechnung der Werktage für die Zahlungsfrist ein Samstag nicht als Werktag (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az: VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09), da Bankinstitute an Samstagen nicht arbeiten.[…] Auszug aus der Quelle: […]