Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen, aber Sie erfahren es nie, weil der Brief angeblich nie ankam. Genau diese heikle Situation rund um den Nachweis der Zustellung per Einwurf-Einschreiben hat das Bundesarbeitsgericht beschäftigt und zu einer wichtigen Entscheidung geführt, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer kennen sollten. Denn ein einfacher Einlieferungsbeleg reicht oft nicht aus, um den Zugang rechtssicher zu beweisen. Laut BAG Urteil vom 30.01.25 reicht der Standardnachweis per Einwurf-Einschreiben allein nicht aus, um den Zugang einer Kündigung rechtssicher zu beweisen. | Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp Urteilskern: Der bloße Einlieferungsbeleg und der Online-Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens genügen nicht als Anscheinsbeweis für den Zugang eines wichtigen Schreibens (wie einer Kündigung). Beweislast: Der Absender (z.B. der Arbeitgeber) trägt die volle Beweislast dafür, dass das Schreiben den Empfänger tatsächlich erreicht hat (Zugang). Online-Status wertlos: Das BAG hält den Online-Status für den Zugangsnachweis für ungeeignet, da er anonym, vage und nicht überprüfbar ist und dem Empfänger keine faire Chance zur Gegenwehr gibt. Auslieferungsbeleg (eventuell relevant): Ob die Vorlage des Auslieferungsbelegs (vom Zusteller unterschrieben) nach BGH-Rechtsprechung für einen Anscheinsbeweis ausreichen könnte, ließ das BAG offen, da dieser im konkreten Fall nicht vorgelegt wurde. Allein der Einlieferungsbeleg und der Online-Status reichen aber definitiv nicht. Risiko für Abs
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Stiefkinder-Adoption trotz Ehe des Vaters – Gericht setzt hohe Hürden Eine Stiefkindadoption durch den leiblichen Vater ist nur in besonderen Härtefällen möglich, wenn der annehmende leibliche Vater noch mit einem Dritten verheiratet ist, selbst wenn ein Scheidungsantrag anhängig ist. Der Beschluss des Amtsgerichts gegen die Adoption wurde bestätigt, da keine […]