Job weg – Pflichten ade? Ein Gerichtsurteil enthüllt nun, dass Ex-Mitarbeiter nicht mehr alles nachweisen müssen. Für Zeitarbeitsfirmen könnte diese Entscheidung zum Stolperstein werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Sa 102/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Datum: 17.01.2025 Aktenzeichen: 12 Sa 102/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Arbeitnehmerüberlassungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Arbeitgeberin, die auch als Verleiherin von Arbeitnehmern tätig ist. Sie machte Ansprüche auf Herausgabe von Tätigkeitsnachweisen und Schadensersatz gegen ihren ehemaligen Leiharbeitnehmer geltend und legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, das ihre Klage abgewiesen hatte. Beklagter: Ein Leiharbeitnehmer (Elektrotechniker), der bei der Klägerin beschäftigt war. Er wurde von der Klägerin verklagt und verteidigte sich gegen deren Ansprüche und die eingelegte Berufung. Um was ging es? Sachverhalt: Der Beklagte war seit Anfang 2022 als Leiharbeitnehmer (Elektrotechniker) bei der Klägerin (Verleiherin) beschäftigt, wobei eine frühere Beschäftigungszeit bei der Mutter der Klägerin angerechnet wurde. Im Arbeitsvertrag war festgelegt, dass der Beklagte wöchentlich Tätigkeitsnachweise vom Entleihbetrieb bestätigen lassen und bei der Klägerin einreichen musste. Die Klägerin verklagte den Beklagten, weil er dieser Verpflichtung angeblich nicht nachgekommen sei, und forderte die Herausgabe der Nachweise sowie Schadensersatz. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche im Berufungsverfahren weiter. Kern
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az.: XI ZR 42/00 Urteil vom 17. Oktober 2000 Vorinstanzen: KG Berlin – LG Berlin Leitsätze: § 276 BGB Zu den Voraussetzungen, unter denen die Art der Verwahrung von EC-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto grob fahrlässig ist. Bedingungen der Sparkassen für die Verwendung der EC-Karte (Fassung: 15.10.1997) Nr. […]