Schnell die dringend benötigte Arznei per App bestellt und bequem am Sonntag nach Hause geliefert bekommen? Was nach modernem Service klingt, hat der Bundesgerichtshof nun in einem wichtigen Urteil ausgebremst. Zumindest für Apotheken, die an Sonn- und Feiertagen eigentlich geschlossen haben müssten, ist dieser Service rechtswidrig. Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für Apotheken, Lieferdienste und Verbraucher – auch wenn sie kurioserweise wegen eines Formfehlers vorerst aufgehoben wurde. Wichtige BGH-Entscheidung zum Apotheken-Lieferservice an Sonn- & Feiertagen. Warum es meist verboten ist und was das für Verbraucher & Notdienste bedeutet. | Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp BGH-Grundsatzentscheidung: Apotheken, die laut Notdienstplan an Sonn- und Feiertagen geschlossen haben müssen, dürfen keinen Lieferservice anbieten. Verstoß gegen Ladenöffnungsgesetz: Selbst das Vorbereiten und Übergeben von Bestellungen an Kuriere in geschlossenen Räumen gilt als unerlaubte Nutzung als „Verkaufsstelle“ und verstößt gegen das Ladenöffnungsgesetz (hier LÖG NRW). Unlauterer Wettbewerb: Solche Lieferdienste benachteiligen die diensthabenden Notdienst-Apotheken und stellen daher unlauteren Wettbewerb dar. Kein Verstoß gegen Feiertagsgesetz: Das bloße Vorbereiten der Lieferung verstößt laut BGH jedoch nicht gegen das Feiertagsgesetz, da Arzneimittelversorgung keine typisch „werktägliche Arbeit“ ist. Formfehler: Obwohl der BGH den Lieferservice inhaltlich für rechtswidrig hält, wurden die Urteile der Vorinstanzen wegen eines Verfahrensfehlers (fehlender Vermerk im Protokoll) aufgehoben. Der Fall geht zurück ans Landgericht. Folge für Verbraucher: An Sonn- und Feiertagen müssen dringend benötigte Medikamente weiterhin bei der offiziellen Notdienst-Apotheke
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Muss ein Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Rufbereitschaften leisten, haftet der Arbeitgeber für Unfallschäden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers, wenn der Einsatz des Privatfahrzeugs notwendig war, um pünktlich an den Arbeitsplatz zu gelangen (BAG, Urteil vom 22.06.2011, Az: 8 AZR 102/10).[…] Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/verkehrsunfall-mit-privatfahrzeug-bei-rufbereitschaft-arbeitgeberhaftung_1201/