Die Kündigung eines Maklervertrags scheint oft einfacher, als sie rechtlich ist. Viele Auftraggeber unterschätzen die finanziellen Risiken und formalen Hürden, die eine solche Kündigung mit sich bringen kann. Wann ist eine Kündigung überhaupt zulässig und welche Fristen müssen zwingend beachtet werden, um unerwartete Kosten zu vermeiden? Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten, bevor Sie diesen wichtigen Schritt gehen. Maklervertrag kündigen: Rechtssicher handeln und finanzielle Folgen kennen – Die wichtigsten Fakten im Überblick. | Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp Einfacher Maklerauftrag: Jederzeit ohne Grund kündbar, keine Frist erforderlich, seit 23.12.2020 Schriftform nötig Makleralleinauftrag: Während der Laufzeit (meist 3-6 Monate) keine ordentliche Kündigung möglich, nur nach Laufzeitende mit ca. 4 Wochen Frist Außerordentliche Kündigung: Bei wichtigem Grund jederzeit möglich (Untätigkeit, Falschberatung, Vertrauensbruch), Frist: 2 Wochen nach Kenntnisnahme Kündigungsform: Keine gesetzliche Form vorgeschrieben, Empfehlung: schriftlich per Einschreiben für Beweiszwecke Provisionsanspruch: Kann trotz Kündigung bestehen, wenn Makler vorher erfolgreich Interessenten nachgewiesen hat Widerrufsrecht: 14 Tage bei Fernabsatzverträgen/außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Aufwandsentschädigung: Nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung und für nachweisbare Kosten Maklervertrag kündigen: rechtliche Grundlagen und Möglichkeiten Die Beauftragung eines Maklers, sei es für den Kauf, Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie, begründet einen rechtlich bindenden Vertrag. Wenn Sie diesen Vertrag vorzeitig beenden möchten, stehen Ihnen verschiedene Wege offen. Welche Möglichkeiten zur Kün
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de LG Frankfurt Kammer – Az.: 5/09 Qs OWi 61/21 – Beschluss vom 01.07.2021 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.05.2021 (Az. 980 OWi 653 Js 20324/21) aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer werden der Staatskasse auferlegt. Gründe I. Der […]