Wegen Krankheit vor die Tür gesetzt? Ein Mitarbeiter wehrte sich gegen seine Kündigung und schien zunächst erfolgreich. Doch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts drehte den Fall und stellt nun die Frage, wie Unternehmen mit krankheitsbedingten Fehlzeiten umgehen dürfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 SLa 21/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 21.11.2024 Aktenzeichen: 5 SLa 21/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren wegen Kündigungsschutzklage Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Arbeitnehmer, beschäftigt seit 2008 im Materialtransport eines Lkw-Montagewerks. Er wehrte sich gerichtlich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung und forderte seine Weiterbeschäftigung. Beklagte: Die Arbeitgeberin, Betreiberin des Lkw-Montagewerks. Sie sprach die krankheitsbedingte Kündigung aus und legte gegen das erstinstanzliche Urteil, das der Klage teilweise stattgab, Berufung ein. Um was ging es? Sachverhalt: Ein langjähriger Mitarbeiter, der im Materialtransport mit einem Flurförderfahrzeug tätig war, erhielt von seiner Arbeitgeberin eine Kündigung aufgrund von Krankheit. Der Mitarbeiter klagte gegen diese Kündigung und beantragte, weiter beschäftigt zu werden. Das Arbeitsgericht gab ihm in erster Instanz teilweise Recht. Die Arbeitgeberin ging daraufhin in Berufung zum Landesarbeitsgericht. Kern des Rechtsstreits:
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de I. Einleitung zur Verfahrenseinstellung Das Ziel einer effektiven und v.a. effizienten Strafverteidigung ist es, das Strafverfahren nach Möglichkeit bereits im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens zu beendigen. Um zur Verdeutlichung einmal ein sprachliches Bild zu verwenden: das gesamte Strafverfahren gleicht einem offenen Feuer. Zu Beginn (sprich: im frühen Ermittlungsverfahren) sind die […]