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Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in privater Chatgruppe

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Er glaubte sich im privaten Chat sicher – doch seine Worte kosteten ihn den Job. Wegen Äußerungen in einer WhatsApp-Gruppe mit Kollegen bestätigte ein Gericht die fristlose Kündigung eines Lagerarbeiters. Private Nachrichten wurden zum Verhängnis. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 Sa 786/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen Datum: 25.06.2024 Aktenzeichen: 15 Sa 786/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und Annahmeverzugslohnansprüche Rechtsbereiche: Arbeitsrecht (Kündigungsschutzrecht, Lohnansprüche) Beteiligte Parteien: Parteien einzeln: Der Kläger (Arbeitnehmer): Ein 38-jähriger, schwerbehinderter (GdB 60) Gruppenleiter Lagerlogistik, dessen Arbeitsverhältnis tariflich ordentlich unkündbar war. Er focht die außerordentliche Kündigung an und machte Lohnansprüche wegen Annahmeverzugs geltend. Die Beklagte (Arbeitgeberin): Ein Luftverkehrsunternehmen, das dem Kläger außerordentlich gekündigt hatte. Sie verteidigte die Wirksamkeit der Kündigung im Berufungsverfahren. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger war langjährig bei der Beklagten als Gruppenleiter beschäftigt und genoss tariflichen Kündigungsschutz (ordentliche Unkündbarkeit). Es gab eine frühere Vereinbarung (Drei-Parteien-Vertrag), die eine betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt vorsah. Unabhängig davon sprach die Beklagte eine außerordentliche Kündigung aus. Der Kläger wehrte sich gerichtlich gegen diese Kündigung. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob


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