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Freibleibendes Angebot: Wann entsteht trotzdem eine Bindung?

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Sie denken, ein „freibleibendes Angebot“ schützt Sie in jedem Fall vor rechtlichen Verpflichtungen? Vorsicht! Ein vermeintlich unverbindliches Angebot kann schneller bindend sein, als Sie glauben. Erfahren Sie, welche Formulierungen entscheidend sind und wie Sie typische Fehler vermeiden, die Unternehmen teuer zu stehen kommen können.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • „Freibleibend“ / „Unverbindlich“: Bedeutet, Ihr Angebot bindet Sie zunächst nicht. Rechtlich ist es meist eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).
  • Kundenbestellung = Bindendes Angebot: Bestellt der Kunde auf Basis Ihres freibleibenden Angebots, gibt er das rechtlich bindende Angebot ab.
  • Achtung Reaktionspflicht: Sie müssen auf die Bestellung des Kunden reagieren (annehmen oder ablehnen).
  • Schweigen kann binden: Ignorieren Sie die Bestellung oder lehnen Sie sie nicht unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) ab, kann Ihr Schweigen als Annahme gewertet werden. Ein Vertrag kommt dann ungewollt zustande – Vorsicht besonders im kaufmännischen Verkehr!
  • Aktive Ablehnung nötig: Wollen Sie den Vertrag nicht, müssen Sie die Bestellung des Kunden klar und zeitnah ablehnen (am besten nachweisbar, z. B. schriftlich).
  • Bindung auch durch Verhalten: Eine klare Auftragsbestätigung oder der Versand der Ware gelten ebenfalls als Annahme und führen zum Vertragsschluss.
  • Grenzen beachten: Auch Freizeichnungsklauseln haben Grenzen (z. B. AGB-Recht, Transparenz). Im Online-Handel besonders auf die Formulierung automatisierter Bestätigungs-E-Mails achten.

Freibleibende Angebote: Rechtliche Grundlagen und Bedeutung

Im Geschäftsleben, besonders für kleine und mittelständische Unternehmen, ist Flexibilität oft entscheidend. Gerade bei schwankenden Preisen oder unsicherer Warenverfügbarkeit kann es riskant sein, sich sofort fest an ein Angebot zu binden. Das Konzept des freibleibenden Angebots bietet hier eine wichtige Möglichkeit, im Rahmen des Vertragsrechts Handlungsspielraum zu wahren, ohne sich vorschnell zu verpflichten.

Definition und Abgrenzung zum verbindlichen Angebot

Ein freibleibendes oder unverbindliches Angebot ist eine rechtlich nicht bindende Erklärung, die dem potenziellen Kunden Informationen über Produkte oder Dienstleistungen und deren Konditionen gibt. Der entscheidende Punkt ist: Der Erklärende möchte sich (noch) nicht rechtlich binden. Typische Formulierungen wie „freibleibend“, „unverbindlich“, „Angebot freibleibend“ oder „ohne Obligo“ signalisieren dies. Solche Zusätze werden als Freizeichnungsklauseln bezeichnet, da sie den Anbieter von einer sofortigen Bindung „freizeichnen“. Rechtlich handelt es sich bei einer solchen Erklärung nicht um ein Angebot im Sinne einer bindenden Willenserklärung, die der Empfänger nur noch annehmen muss, um einen Vertrag zustande zu bringen. Stattdessen wird es als eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (lateinisch: invitatio ad offerendum) verstanden. Die Konsequenz: Erst die Reaktion des potenziellen Kunden (z. B. eine Bestellung auf Basis der freibleibenden Konditionen) stellt das rechtlich bindende Angebot dar, das der ursprüngliche Anbieter dann annehmen oder ablehnen kann. Im klaren Gegensatz dazu steht das verbindliche Angebot….


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