Sie denken, ein „freibleibendes Angebot“ schützt Sie in jedem Fall vor rechtlichen Verpflichtungen? Vorsicht! Ein vermeintlich unverbindliches Angebot kann schneller bindend sein, als Sie glauben. Erfahren Sie, welche Formulierungen entscheidend sind und wie Sie typische Fehler vermeiden, die Unternehmen teuer zu stehen kommen können. Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp „Freibleibend“ / „Unverbindlich“: Bedeutet, Ihr Angebot bindet Sie zunächst nicht. Rechtlich ist es meist eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Kundenbestellung = Bindendes Angebot: Bestellt der Kunde auf Basis Ihres freibleibenden Angebots, gibt er das rechtlich bindende Angebot ab. Achtung Reaktionspflicht: Sie müssen auf die Bestellung des Kunden reagieren (annehmen oder ablehnen). Schweigen kann binden: Ignorieren Sie die Bestellung oder lehnen Sie sie nicht unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) ab, kann Ihr Schweigen als Annahme gewertet werden. Ein Vertrag kommt dann ungewollt zustande – Vorsicht besonders im kaufmännischen Verkehr! Aktive Ablehnung nötig: Wollen Sie den Vertrag nicht, müssen Sie die Bestellung des Kunden klar und zeitnah ablehnen (am besten nachweisbar, z. B. schriftlich). Bindung auch durch Verhalten: Eine klare Auftragsbestätigung oder der Versand der Ware gelten ebenfalls als Annahme und führen zum Vertragsschluss. Grenzen beachten: Auch Freizeichnungsklauseln haben Grenzen (z. B. AGB-Recht, Transparenz). Im Online-Handel besonders auf die Formulierung automatisierter Bestätigungs-E-Mails achten.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de (Telekommunikationskundenschutzverordnung) zum 01.01.2001 Verfasser: Dr. Christian Kotz Zum 01.01.2001 trat § 18 TKV (findet Anwendung auf Festnetz und Mobilfunk) in Kraft. Nach dieser Norm kann ein (End-)Kunde die monatliche Entgelthöhe einer „öffentlichen Telekommunikationsdienstleistung“ beschränken. § 18 TKV bezweckt den Schutz desjenigen, der die Kosten für die entstandenen Telefonate zu tragen hat – […]