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Erbvertrag – späteres gemeinschaftliches Testament über einzelne Nachlassgegenstände

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Ein Erbvertrag schien die Nachfolge eindeutig zu regeln, doch dann tauchte plötzlich ein Testament auf. Wer erbt nun – und was gilt wirklich in diesem komplizierten Familienfall? Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 W 21/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 10.02.2025
  • Aktenzeichen: 8 W 21/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren in einer Nachlasssache
  • Rechtsbereiche: Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • B.W.: Kind der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes; Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts Mainz.
  • M.W.: Kind der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes; Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts Mainz.
  • T.C.: Enkelin der Erblasserin (Kind der vorverstorbenen Tochter C.D. aus erster Ehe); Beteiligte am Verfahren.
  • J.D.: Enkel der Erblasserin (Kind der vorverstorbenen Tochter C.D. aus zweiter Ehe); Beteiligter am Verfahren.
  • L.D.: Enkel der Erblasserin (Kind der vorverstorbenen Tochter C.D. aus zweiter Ehe); Beteiligter am Verfahren.
  • Amtsgericht – Nachlassgericht – Mainz: Gericht der Vorinstanz, dessen Beschluss vom 20.04.2023 angefochten wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten mehrere letztwillige Verfügungen getroffen, darunter einen Erbvertrag von 1981. In diesem setzten sie sich gegenseitig als Erben ein und ihre Kinder B.W. und M.W. als Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden. Ihre dritte Tochter, C.D. (die vor der Erblasserin verstarb), wurde auf den Pflichtteil gesetzt. Nach dem Tod der Erblasserin gab es offenbar Streitigkeiten über die Erbfolge, die zu einem Beschluss des Nachlassgerichts Mainz führten. Gegen diesen Beschluss legten B.W. und M.W. Beschwerde ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Auslegung der verschiedenen letztwilligen Verfügungen der Erblasserin und ihres Ehemannes zur Bestimmung der korrekten Erbfolge nach dem Tod der Erblasserin, insbesondere im Hinblick auf die Stellung der Beschwerdeführer und der Abkömmlinge der vorverstorbenen Tochter.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerden von B.W. und M.W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Mainz vom 20.04.2023 wurden zurückgewiesen.
  • Folgen: B.W. und M.W. müssen die Gerichtskosten für ihre jeweiligen erfolglosen Beschwerden tragen. Der ursprüngliche Beschluss des Nachlassgerichts Mainz bleibt bestehen. Der Geschäftswert für jede Beschwerde wurde auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Der Kern des Rechtsstreits: Erbvertrag gegen späteres Testament

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat mit Beschluss vom 10. Februar 2025 (Az.: 8 W 21/24) die Beschwerden zweier Söhne gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts Mainz zurückgewiesen. Im Kern ging es um die Frage, wie ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2018 im Verhältnis zu einem früheren Erbvertrag von 1995 auszulegen ist und wer Erbe einer 2019 verstorbenen Frau geworden ist.

Die familiären Hintergründe und die ersten Nachlassregelungen

Die Verstorbene (Erblasserin) und ihr bereits im Juni 2019 verstorbener Ehemann hatten drei Kinder: die Söhne B.W. und M.W. sowie eine Tochter C.D., die schon 2017 verstarb. Die Tochter hinterließ drei Kinder aus zwei Ehen: T.C., die bei den Großeltern aufwuchs, sowie J.D. und L.D. Diese Familienkonstellation ist wichtig für das Verständnis der Erbfolge….


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