Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 8 W 21/24[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Datum: 10.02.2025
Aktenzeichen: 8 W 21/24
Verfahrensart: Beschwerdeverfahren in einer Nachlasssache
Rechtsbereiche: Erbrecht
Beteiligte Parteien:
B.W.: Kind der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes; Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts Mainz.
M.W.: Kind der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes; Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts Mainz.
T.C.: Enkelin der Erblasserin (Kind der vorverstorbenen Tochter C.D. aus erster Ehe); Beteiligte am Verfahren.
J.D.: Enkel der Erblasserin (Kind der vorverstorbenen Tochter C.D. aus zweiter Ehe); Beteiligter am Verfahren.
L.D.: Enkel der Erblasserin (Kind der vorverstorbenen Tochter C.D. aus zweiter Ehe); Beteiligter am Verfahren.
Amtsgericht – Nachlassgericht – Mainz: Gericht der Vorinstanz, dessen Beschluss vom 20.04.2023 angefochten wurde.
Um was ging es?
Sachverhalt: Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten mehrere letztwillige Verfügungen getroffen, darunter einen Erbvertrag von 1981. In diesem setzten sie sich gegenseitig als Erben ein und ihre Kinder B.W. und M.W. als Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden. Ihre dritte Tochter, C.D. (die vor der Erblasserin verstarb), wurde auf den Pflichtteil gesetzt. Nach dem Tod der Erblasserin gab es offenbar Streitigkeiten über die Erbfolge, die zu einem Beschluss des Nachlassgerichts Mainz führten. Gegen diesen Beschluss legten B.W. und M.W. Beschwerde ein.
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