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Elterngeld – Ermittlung des Bemessungseinkommens

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Junge Eltern rechnen fest mit dem Elterngeld, doch die Berechnung ist komplizierter als gedacht. Eine Mutter musste erfahren, dass nicht jede Gehaltszahlung automatisch berücksichtigt wird und zog vor Gericht. Der Ausgang des Falls ist bemerkenswert. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 11 EG 272/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg Datum: 17.12.2024 Aktenzeichen: L 11 EG 272/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren wegen Elterngeld Rechtsbereiche: Sozialrecht (insbesondere Elterngeldrecht) Beteiligte Parteien: Parteien einzeln Klägerin: Rolle: Mutter und Antragstellerin auf Elterngeld, die eine höhere Leistung begehrt. Sie war im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Freiburg erfolgreich, unterlag jedoch im Berufungsverfahren. Wesentliche Argumente: Ihr Arbeitgeber habe Zahlungen für zusätzliche Dienste zeitversetzt (zwei Monate später) ausgezahlt. Dadurch seien Zahlungen, die eigentlich für November/Dezember 2018 verdient wurden, erst 2019 geflossen und fälschlicherweise als Einmalzahlungen statt als Laufendes Einkommen deklariert worden. Diese Beträge (ca. 4.000 €) müssten bei der Elterngeldberechnung als laufendes Einkommen berücksichtigt werden, was zu einem höheren Elterngeld führen würde. Beklagte: Rolle: Die für die Gewährung von Elterngeld zuständige Stelle (z.B. Behörde). Sie legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Freiburg ein. Wesentliche Argumente: (Nicht explizit im Textauszug genannt, aber aus dem Kontext erschließbar) Die Berechnung des Elterngeldes war korrekt erfolgt, und die von der Klägerin beanstandeten Zahlungen sind nicht (oder nicht in der von ihr gewünschten Weise) als laufendes Einkommen für die Elterngeldberechnung zu berücksichtigen. Die Beklagte war mit ihrer Berufung


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