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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beginn der Durchführung einer Betriebsstilllegung durch unumkehrbare Maßnahmen

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Elektronikmarkt schließt seine Pforten – und eine Mitarbeiterin sieht sich vor vollendete Tatsachen gestellt. Sie zog vor Gericht, um eine Entschädigung zu erkämpfen, da sie den Zeitpunkt der Betriebsstilllegung anprangerte. Doch die Richter entschieden gegen die Klägerin. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Sa 726/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 09.06.2023
  • Aktenzeichen: 10 Sa 726/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren über einen Anspruch auf Nachteilsausgleich
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Die Klägerin: Eine (vermutlich ehemalige) Arbeitnehmerin, die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt hat. Sie fordert die Zahlung eines Nachteilsausgleichs im Zusammenhang mit der Schließung eines Elektronikmarkts. Sie argumentiert vermutlich, dass ihr durch die Schließung Nachteile entstanden sind, die durch die im Sozialplan vorgesehene Abfindung nicht ausreichend ausgeglichen wurden.
  • Die Beklagte: Die Arbeitgeberin, die den Elektronikmarkt in B-G betrieben und geschlossen hat. Sie wehrt sich gegen die Forderung nach einem Nachteilsausgleich. Sie vertritt mutmaßlich die Ansicht, dass die Schließungsmaßnahmen nicht unumkehrbar waren und/oder die im Sozialplan vereinbarte Abfindung (mit Faktor 0,35) ausreichend ist, um etwaige Nachteile abzudecken.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin forderte von der Beklagten einen Nachteilsausgleich wegen der Schließung eines Elektronikmarkts in B-G. Das Arbeitsgericht hatte ihre Klage in erster Instanz abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Schließungsmaßnahmen nicht unumkehrbar seien und die im Sozialplan vorgesehene Abfindung (Faktor 0,35) ausreiche, sodass kein zusätzlicher auszugleichender Nachteil bestehe. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Bestand für die Klägerin trotz der Regelungen im Sozialplan ein Anspruch auf einen (weiteren) Nachteilsausgleich aufgrund der Schließung des Elektronikmarktes durch die Beklagte?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
  • Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil des Arbeitsgerichts, das den Anspruch auf Nachteilsausgleich abwies, bleibt bestehen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, wodurch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wahrscheinlich rechtskräftig ist.

Der Fall vor Gericht


Berufung im Fall der Elektronikmarkt-Schließung zurückgewiesen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Berufung einer ehemaligen Mitarbeiterin gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln zurückgewiesen. Die Klägerin hatte versucht, einen sogenannten Nachteilsausgleich nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu erstreiten. Sie war der Ansicht, ihr ehemaliger Arbeitgeber habe bei der Schließung eines Elektronikmarktes vollendete Tatsachen geschaffen, bevor eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt wurde.

Der Kern des Streits: Nachteilsausgleich nach Betriebsstilllegung

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Klägerin eine zusätzliche finanzielle Entschädigung zusteht….


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