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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beginn der Durchführung einer Betriebsstilllegung durch unumkehrbare Maßnahmen

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Ein Elektronikmarkt schließt seine Pforten – und eine Mitarbeiterin sieht sich vor vollendete Tatsachen gestellt. Sie zog vor Gericht, um eine Entschädigung zu erkämpfen, da sie den Zeitpunkt der Betriebsstilllegung anprangerte. Doch die Richter entschieden gegen die Klägerin. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Sa 726/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 09.06.2023 Aktenzeichen: 10 Sa 726/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren über einen Anspruch auf Nachteilsausgleich Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Die Klägerin: Eine (vermutlich ehemalige) Arbeitnehmerin, die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt hat. Sie fordert die Zahlung eines Nachteilsausgleichs im Zusammenhang mit der Schließung eines Elektronikmarkts. Sie argumentiert vermutlich, dass ihr durch die Schließung Nachteile entstanden sind, die durch die im Sozialplan vorgesehene Abfindung nicht ausreichend ausgeglichen wurden. Die Beklagte: Die Arbeitgeberin, die den Elektronikmarkt in B-G betrieben und geschlossen hat. Sie wehrt sich gegen die Forderung nach einem Nachteilsausgleich. Sie vertritt mutmaßlich die Ansicht, dass die Schließungsmaßnahmen nicht unumkehrbar waren und/oder die im Sozialplan vereinbarte Abfindung (mit Faktor 0,35) ausreichend ist, um etwaige Nachteile abzudecken. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin forderte von der Beklagten einen Nachteilsausgleich wegen der Schließung eines Elektronikmarkts in B-G. Das Arbeitsgericht hatte ihre Klage in erster Instanz abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Schließungsmaßnahmen nicht unum


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