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Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung – arbeitsvertragliche Ausschlussklausel

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Ein Pflegedienst forderte von einer ehemaligen Pflegekraft Fortbildungskosten zurück, doch das Gericht machte dem einen Strich durch die Rechnung. Eine brisante Klausel im Vertrag, die zur Kasse bitten sollte, entpuppte sich als Stolperstein. Nun stellt sich die Frage: Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter so einfach zur Kasse bitten, wenn diese das Unternehmen verlassen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 832/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Nordhausen Datum: 05.07.2023 Aktenzeichen: 2 Ca 832/22 Verfahrensart: Klage auf Lohnzahlung und hilfsweise Widerklage wegen Aufrechnung mit Weiterbildungskosten Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Die Klägerin, eine ehemalige Arbeitnehmerin der Beklagten, fordert Lohnzahlungen für August und September 2022. Sie war vom 01.05.2022 bis zum 07.09.2022 im Pflegedienst der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte, der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin, macht hilfsweise eine Aufrechnung mit Weiterbildungskosten im Wege der Widerklage geltend. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin war bei der Beklagten im Pflegedienst beschäftigt und fordert ausstehende Lohnzahlungen. Die Beklagte möchte diese Forderung hilfsweise mit Kosten für die Weiterbildung der Klägerin verrechnen. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf die ausstehenden Lohnzahlungen hat und ob die Beklagte berechtigt ist, diese mit Weiterbildungskosten aufzurechnen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 23.01.2023 zum Aktenzeichen 2 Ca 832/22 wird aufrechterhalten. Die hilfsweise erhobene Widerklage wird zurückgewiesen. Folgen: Die Beklagte trägt die weiteren Ko


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