Beim Bau des Eigenheims geht es um viel Geld und weitreichende rechtliche Verpflichtungen. Ein schlecht verhandelter Bauträgervertrag kann schnell zu finanziellen Einbußen und langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen. Schützen Sie sich vor kostspieligen Fehlern und kennen Sie Ihre Rechte als Bauherr. Fundiertes Wissen ist jetzt entscheidend, damit Ihr Traumhaus nicht zum Albtraum wird. Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp Was ist ein Bauträgervertrag? Ein rechtlich komplexer Vertrag (Mischung aus Kauf- und Werkvertrag), bei dem Sie ein Grundstück UND ein noch zu errichtendes (oder umfassend zu sanierendes) Gebäude vom Bauträger erwerben. Gesetzliche Grundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 650u ff. und Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind entscheidend. Kern des Vertrags: Die Baubeschreibung: Definiert präzise, was der Bauträger bauen muss (Materialien, Ausstattung, Qualität). Vor Vertragsabschluss von Experten prüfen lassen! Zahlung nach Baufortschritt (MaBV): Sie zahlen nicht alles im Voraus, sondern in Raten, die dem tatsächlichen Baufortschritt entsprechen. Schützt vor Verlust bei Insolvenz. Auflassungsvormerkung: Unverzichtbar! Sichert Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung im Grundbuch – auch bei Insolvenz des Bauträgers. Verbindlicher Fertigstellungstermin: Muss im Vertrag stehen. Bei Überschreitung haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Abnahme: Entscheidender Zeitpunkt! Protokollieren Sie alle Mängel (am besten mit Sachverständigem). Mit Abnahme beginnt die 5-jährige Gewährleistungsfrist. Mängelrechte: Bei Mängeln haben Sie Anspruch auf Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz oder (bei erheblichen Mängeln) sogar Rücktritt. Sonderwünsche/Eigenleistungen: Sind möglich, müss
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Koblenz Az.: 5 W 219/09 Beschluss vom 14.04.2009 Vorinstanz: LG Trier, Az.: 4 O 45/09 In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht Linden als Einzelrichterin am 14.04.2009 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO beschlossen: 1. Der Beschluss […]