Ein Stahlwerker verliert nach über 30 Jahren seinen Job – ein riskantes Manöver mit dem Kran besiegelte sein Schicksal. Trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit und mehrfacher Vorwarnungen wog der jüngste Vorfall schwerer als alle Loyalität. War es wirklich ein unverzeihlicher Fehler oder ein Exempel, das statuiert werden sollte? Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 531/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen Datum: 29.07.2024 Aktenzeichen: 4 Sa 531/23 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz Beteiligte Parteien: Der Kläger, ein seit dem 11.07.1990 bei der Beklagten beschäftigter Arbeitnehmer, der gegen die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung klagt. Er ist verheiratet, hat zwei Kinder und ist seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig. Die Beklagte, das Unternehmen, das dem Kläger die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen hat. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, ein langjähriger, ordentlich unkündbarer Mitarbeiter, erhielt eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Zuvor hatte er Abmahnungen erhalten, die aber teilweise bereits aus der Personalakte entfernt wurden. Kern des Rechtsstreits: Ist die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Klägers durch die Bekl
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Hamburg – Az.: 306 O 166/11 – Urteil vom 28.09.2012 I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Absicherung […]