Am Telefon klingelt die Bank, doch am Ende klingelt es leer im Portemonnaie. Ein Bremer Bürger fiel auf dreiste Betrüger herein, die mit gefälschter Telefonnummer und erschreckender Überzeugungskraft sein Online-Banking plünderten. Nun streitet er vor Gericht um sein verlorenes Erspartes – ein Lehrstück über die Tücken vermeintlicher Sicherheit im digitalen Zeitalter. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 32/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Bremen Datum: 30.08.2024 Aktenzeichen: 1 U 32/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Bankrecht, Online-Banking Beteiligte Parteien: Kläger: Nimmt die beklagte Bank auf Rückerstattung aufgrund einer Belastung wegen einer vom Girokonto des Klägers ausgeführten Überweisung in Anspruch. Beklagte (Bank): Führt aufgrund eines mit dem Kläger bestehenden Kontoführungsvertrags ein Girokonto für den Kläger. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger fordert von der Bank die Rückerstattung einer unautorisierten Überweisung von seinem Girokonto. Die Parteien hatten eine Vereinbarung zum Online-Banking getroffen, bei der der Kläger das pushTAN-Verfahren nutzte. Der Kläger soll seine Authentifizierungselemente nicht ausreichend geschützt haben. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Bank zur Rückerstattung verpflichtet ist, wenn der Kläger seine Authentifizierungselemente nicht ausreichend geschützt hat und dadurch eine Unautorisierte Überweisung erfolgt ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen zurückzuweisen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Brandenburgisches Oberlandesgericht Az.: 9 UF 137/05 Hinweisbeschluss vom 12.10.2006 Vorinstanz: Amtsgericht Oranienburg, Az.: 32 F 40/05 In der Familiensache hat der 1. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 12. Oktober 2005 beschlossen: Der Senat weist darauf hin, dass die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. Insoweit […]