Ein riskantes Spiel mit Klauseln: Eine Bereichsleiterin verliert ihren Job durch eine vertragliche Hintertür, als ihr Karrieresprung zur Geschäftsführerin sich als Fallstrick erweist. War es ein cleverer Schachzug des Unternehmens oder ein unachtsamer Fehler der Angestellten, der nun vor Gericht endgültig besiegelt wurde? Ein vermeintlicher Traumjob wird zum Albtraum, als ein Thüringer Gericht das Arbeitsverhältnis abrupt beendet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 183/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht Datum: 28.08.2024 Aktenzeichen: 4 Sa 183/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Die Klägerin, war beim Beklagten als Leiterin tätig. Sie streitet über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses und hilfsweise über einen Anspruch auf Annahme eines Wiedereinstellungsangebotes. Der Beklagte, ist Mehrheitsgesellschafter der „A… GmbH“. Er war Arbeitgeber der Klägerin. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin war seit 2001 beim Beklagten beschäftigt, zuletzt als Leiterin verschiedener Abteilungen. Es entstand ein Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Beklagten fortbesteht und ob die Klägerin einen Anspruch auf Annahme ihres Wiedereinstellungsangebotes hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt bleibt bestehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortbestand des Arbeitsve
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Bonn – Az.: 2 O 20/18 – Urteil vom 26.10.2018 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.820,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49.746,55 EUR seit dem 02.10.2016 und aus 74,-EUR seit dem 13.12.2017 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte […]