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Anspruch auf Übernahme einer Baulast bei bestehender Grunddienstbarkeit

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Ein Nachbar wollte mehr als nur dulden – er forderte eine offizielle Bürde auf dem Grundstück des anderen. Doch das Gericht wies ihn ab: Eine alte Vereinbarung reicht nicht, um dem Nachbarn neue Lasten aufzuerlegen. Wer sein Grundstück bebauen will, muss mehr vorweisen als nur ein gutes Verhältnis zum Nachbarn. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 44/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Frankfurt Datum: 19.08.2024 Aktenzeichen: 4 U 44/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Baulastrecht, Grundstücksrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Begehrt von dem Beklagten die Bewilligung der Eintragung einer Baulast zu Lasten des Grundstücks des Beklagten. Beklagter: Wird vom Kläger auf Bewilligung der Eintragung einer Baulast in Anspruch genommen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zustimmung zur Eintragung einer Baulast auf dessen Grundstück. Das Landgericht wies die Klage ab, und der Kläger legte Berufung ein. Kern des Rechtsstreits: Besteht ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Bewilligung der Eintragung einer Baulast aufgrund einer Grunddienstbarkeit? Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts durch Beschluss zurückzuweisen. Begründung: Das Landgericht hat die Klageabweisung damit begründet, dass sich aus der Grunddienstbarkeit kein Anspruch auf Bewilligung der Baulast ergebe. Bei der Prüfung eines solchen Anspruchs sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der insbesondere zu berücksichtigen sei, ob die Übernahme der Baulast zwinge


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