Der Weg zurück in die Freiheit führt über strenge Hürden â die bedingte Entlassung ist kein Geschenk, sondern eine zweite Chance mit klaren Regeln. Während die Ãffentlichkeit oft nur den vermeintlich leichten Ausweg aus der Haft wahrnimmt, steht dahinter ein durchdachtes System, das Resozialisierung fördert und gleichzeitig die Sicherheit der Gesellschaft im Blick behält. Für den Verurteilten bedeutet sie nicht das Ende seiner Strafe, sondern deren Fortsetzung unter anderen Vorzeichen. Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp Zwei-Drittel-Regelung: Nach VerbüÃung von zwei Dritteln der Strafe kann eine vorzeitige Entlassung erfolgen (mind. 2 Monate Haftzeit) Halbstrafenaussetzung: Bei ErstverbüÃern oder besonderen Umständen möglich (mind. 6 Monate Haftzeit) Bedingungen: Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit muss gewahrt sein, positive Prognose notwendig Einwilligung: Der Verurteilte muss der Entlassung zustimmen Bewährungsauflagen: Rest der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt, nicht erlassen Zuständigkeit: Entscheidung trifft die Strafvollstreckungskammer, nicht die JVA Widerruf: Bei VerstöÃen gegen Auflagen oder neuen Straftaten droht Rückführung in Haft Statistik: Etwa 75% der Freiheitsstrafen bis 2 Jahre werden zur Bewährung ausgesetzt Lebenslange Haftstrafen: Vorzeitige Entlassung frühestens nach 15 Jahren möglich Zwischen Resozialisierung und Sicherheit: Das deutsche System der Strafrestaussetzung Die Reststrafenaussetzung, auch als vorzeitige Haftentlassung bekannt, ist ein bedeutendes Instrument im deutschen Strafrecht, das die Möglichkeit bietet, Inhaftierte unter bestimmten Voraussetzungen vor dem regulären Ende ihrer Haftstrafe zu entlassen. Dieses Rechtsinstitut ist im Strafgesetzbuch (StGB) verankert und dient primÃ
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Koblenz Az: 4 W 150/09 Beschluss vom 19.05.2009 Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 19. Mai 2009 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. Januar 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Ablehnungsgesuch des […]