Als ein riskantes Überholmanöver auf einen unerwarteten Abbiegevorgang traf, krachte es. Ein Streit um Schuld und Haftung entbrannte, nachdem ein Autofahrer eine stehende Kolonne links überholte und mit einem Linksabbieger kollidierte. Nun musste das Gericht entscheiden, wer für den Blechschaden aufkommen muss – und in welchem Umfang. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 21/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken Datum: 20.09.2024 Aktenzeichen: 3 U 21/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Erstbeklagte: Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs der Zweitbeklagten. Zweitbeklagte: Fahrzeugführerin, deren Fahrzeug bei der Erstbeklagten haftpflichtversichert ist. Um was ging es? Sachverhalt: Ein Verkehrsunfall ereignete sich am 09.02.2022. Die Zweitbeklagte stand mit ihrem Fahrzeug vor einer roten Ampel. Der Kläger fuhr links an den wartenden Fahrzeugen vorbei, um abzubiegen. Die Zweitbeklagte scherte ebenfalls aus, um abzubiegen, woraufhin es zum Unfall kam. Kern des Rechtsstreits: Die Haftung der Beklagten für die durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde abgeändert. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.945,68 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Erstbeklagte wurde zusätzlich verurteilt, Zinsen auf diesen Betrag für einen bestimmten Zeitraum zu zahlen. Die Klage im Übrigen wurde abgewiesen. Begründung: (Nicht im Auszug enthalten) Folgen: Der Kläger trägt 49%
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Düsseldorf Az.: I-1 U 192/04 Beschluss vom 29.11.2004 Es ist beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 31. August 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Berufung ist zulässig, hat aber keine Aussicht […]