Ein Leben voller Schmerzen, gehofft auf Heilung durch einen riskanten Eingriff, endete für einen Patienten nun vor Gericht. Nach einer Wirbelsäulen-OP voller Komplikationen kämpfte er um Schmerzensgeld, doch die Richter sahen es anders. Hat er wirklich die Wahrheit gesagt, oder trugen ihn starke Schmerzmittel in eine andere Realität? Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 2/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe Datum: 06.09.2023 Aktenzeichen: 7 U 2/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht, Arzthaftungsrecht Beteiligte Parteien: Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung geltend. Er argumentiert, dass die Operation durch die Beklagten zu Zementeinlagerungen im Spinalkanal geführt habe. Die Beklagten zu 1, 2 und 4 werden vom Kläger wegen einer Operation belangt, bei der es zu Zementeinlagerungen in den Spinalkanal gekommen sein soll. Die Beklagten haben sich insoweit bereits gütlich geeinigt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wurde im Jahr 2006 aufgrund einer Spondylosisthesis operiert. Nach einer Revisionsoperation und weiterhin bestehenden Beschwerden begab er sich im November 2011 in Behandlung bei der Beklagten zu 1 und wurde durch die Beklagten zu 2 und 4 operiert. Dabei kam es zu Zementeinlagerungen in den Spinalkanal, worüber sich die Parteien gütlich geeinigt haben. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Behandlung durch die Beklagten fehlerhaft war und dem Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründet. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg wird zur
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Düsseldorf – Az.: 9 S 29/15 – Urteil vom 21.07.2016 Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26.05.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.10.2014 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 779,65 EUR […]