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Rente wegen voller Erwerbsminderung – Voraussetzungen

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Ein Leben lang gearbeitet, doch die Gesundheit spielt nicht mit – reicht das für die Rente? Ein Gericht in NRW wies nun die Klage eines Mannes ab, der sich aufgrund von Hautproblemen und Depressionen außerstande sieht, weiterhin zu arbeiten. Damit bleibt die Tür zur ersehnten Erwerbsminderungsrente vorerst verschlossen. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 4 R 392/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Datum: 15.03.2024 Aktenzeichen: L 4 R 392/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Sozialrecht, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), Erwerbsminderungsrente Beteiligte Parteien: Der Kläger: Begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er beruft sich auf gesundheitliche Einschränkungen, die seine Erwerbsfähigkeit mindern. Die Beklagte (nicht explizit genannt, implizit der Rentenversicherungsträger): Wird implizit als Gegenpartei genannt, die über den Rentenantrag entscheidet. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, geboren in der Türkei, arbeitete in verschiedenen Berufen, u.a. als Kraftfahrer und im Schnellrestaurant. Aufgrund von Arbeitsunfähigkeit beantragte er 2020 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ein GdB von 50 wurde festgestellt. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen wird zurückgewiesen. Folgen: Der Kläger erhält keine Rente wegen Erwerbsminderung. Er muss auch im Berufungsverfahren die Kosten tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen, wodurch das Urteil rechtskräftig wird.


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