Ein Leben lang gearbeitet, doch die Gesundheit spielt nicht mit – reicht das für die Rente? Ein Gericht in NRW wies nun die Klage eines Mannes ab, der sich aufgrund von Hautproblemen und Depressionen außerstande sieht, weiterhin zu arbeiten. Damit bleibt die Tür zur ersehnten Erwerbsminderungsrente vorerst verschlossen. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 4 R 392/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 15.03.2024
- Aktenzeichen: L 4 R 392/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), Erwerbsminderungsrente
- Beteiligte Parteien:
- Der Kläger: Begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er beruft sich auf gesundheitliche Einschränkungen, die seine Erwerbsfähigkeit mindern.
- Die Beklagte (nicht explizit genannt, implizit der Rentenversicherungsträger): Wird implizit als Gegenpartei genannt, die über den Rentenantrag entscheidet.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger, geboren in der Türkei, arbeitete in verschiedenen Berufen, u.a. als Kraftfahrer und im Schnellrestaurant. Aufgrund von Arbeitsunfähigkeit beantragte er 2020 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ein GdB von 50 wurde festgestellt.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen wird zurückgewiesen.
- Folgen: Der Kläger erhält keine Rente wegen Erwerbsminderung. Er muss auch im Berufungsverfahren die Kosten tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen, wodurch das Urteil rechtskräftig wird.
Der Fall vor Gericht
Ablehnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestätigt: Gericht weist Klage ab
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat mit Beschluss vom 15. März 2024 (Az.: L 4 R 392/23) die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Sozialgerichts Aachen zurückgewiesen. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht. Das Gericht bestätigte damit die vorherige Entscheidung des Sozialgerichts und lehnte den Rentenanspruch erneut ab.
Hintergrund des Falls: Gesundheitliche Einschränkungen und Rentenantrag
Der Fall betrifft einen 19** in der Türkei geborenen Mann, der seit 1991 in Deutschland lebt und diverse Tätigkeiten ausgeübt hat, zuletzt in der Gastronomie. Seit Ende 2018 war er wiederholt arbeitsunfähig und bezog ergänzend Arbeitslosengeld II. Beim Kläger wurde ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Er beantragte im November 2020 Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund gesundheitlicher Probleme.
Chronisches Handekzem und Depressionen als Hauptleiden
Zur Begründung seines Rentenantrags führte der Kläger ein chronisches Handekzem und eine mittelgradige depressive Episode an. Das Handekzem, diagnostiziert von einer Hautärztin, verschlimmerte sich laut Kläger bei Kontakt mit Reinigungs- und Putzmitteln. Die Depression wurde von einer Neurologin und Nervenärztin festgestellt. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sah der Kläger als Grund für seine volle Erwerbsminderung.
Ablehnung durch die Rentenversicherung: Verweis auf Restleistungsfähigkeit
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Rentenantrag jedoch ab….