Ein stummer Hilferuf nach Barrierefreiheit, der ungehört verhallte, zwang einen Vermieter nun zur Kasse. Monatelanges Schweigen und Ignorieren eines Badumbaus für mehr Selbstständigkeit im Alltag endete vor Gericht – mit einem Urteil, das Mieterrechte stärkt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 109 C 353/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Neubrandenburg Datum: 19.12.2024 Aktenzeichen: 109 C 353/23 Verfahrensart: Zivilprozess Rechtsbereiche: Mietrecht, BGB § 554 Beteiligte Parteien: Kläger: Mieter, die die Zustimmung zum barrierefreien Umbau des Badezimmers und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten fordern. Sie argumentieren, dass die Beklagte sich durch mehrfache Nichtreaktion auf ihre Umbau-Anfragen in Verzug befand. Beklagte: Vermieterin, die die Klage abweist. Sie argumentiert, keinen Anlass zur Klage gegeben zu haben, da kein belastbares Angebot zum Rückbau des Badausbaus vorgelegt wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger, als Mieter, forderten von der Beklagten die Zustimmung zum barrierefreien Umbau ihres Badezimmers. Nach Einigung über den Umbau bei Sicherheitsleistung für einen möglichen Rückbau, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Streitig blieben die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Kern des Rechtsstreits: Hat die Beklagte durch ihr Verhalten Anlass zur Klage gegeben und ist sie daher verpflichtet, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kläger zu tragen? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 553,11 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Begründung: Die Kläger hatten nach § 554 BGB Anspruch auf die Zustimmung zum barrierefreien Bad. Die Beklagte reagierte trotz mehrfacher Aufforde
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.1497 – Beschluss vom 07.07.2020 I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gemäà § 47 Abs. 6 VwGO, § […]