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Mentoring-Vertrag im Unternehmerbereich – Wirksamkeit

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Ein Fitnessstudio-Betreiber buchte ein teures Mentoring-Programm, doch als die Rechnungen kamen, sträubte er sich gegen die Zahlung. War der Deal ein Fall von Wucher, oder hatte der Studio-Inhaber sich schlichtweg verkalkuliert? Das Gericht musste entscheiden, ob unternehmerische Träume ihren Preis haben dürfen.

Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 19 U 65/24[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
Datum: 05.07.2024
Aktenzeichen: 19 U 65/24
Verfahrensart: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:

Klägerin: Anbieterin von Produkten und Seminaren zur Unternehmensführung. Sie begehrt Zahlung aus einem Mentoring-Vertrag.
Beklagter: Inhaber des X-Studio. Er buchte ein Mentoring-Programm bei der Klägerin.

Um was ging es?

Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung aus einem Mentoring-Vertrag. Der Beklagte hatte ein Mentoring-Programm bei der Klägerin gebucht. Streitgegenstand sind die ersten drei Monatsraten.
Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob der Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Raten für das Mentoring-Programm verpflichtet ist.

Was wurde entschieden?

Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Kiel wurde abgeändert und der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 17.850,00 € nebst Zinsen zu zahlen.
Begründung: Der Beklagte ist zur Zahlung der ausstehenden Beträge aus dem Mentoring-Vertrag verpflichtet.

Folgen: Der Beklagte muss die Kosten beider Rechtszüge tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Der Fall vor Gericht

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