Ein vermeintlicher Griff in die Werkzeugkiste wurde für einen erfahrenen Werkzeugbauer zum Fallstrick. Was als harmloser Fund im Rucksack begann, endete mit einem abrupten Aus beim Kölner Werkzeugbauunternehmen. Nun stellt sich die Frage: Darf ein Unternehmen nach über 30 Jahren Betriebszugehörigkeit so rigoros handeln? Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 SLa 27/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 23.08.2024 Aktenzeichen: 6 SLa 27/24 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht Beteiligte Parteien: Der Kläger, geboren 1968, verheiratet, einem Kind unterhaltspflichtig und seit 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt war er als Fachkraft Mechanik im Werkzeugbau tätig. Er wehrt sich gegen eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung. Die Beklagte, das Unternehmen, bei dem der Kläger angestellt ist. Sie hat dem Kläger eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen, da sie ihm vorwirft, versucht zu haben, heimlich einen Gegenstand vom Firmengelände wegzuschaffen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe versucht, heimlich einen Gegenstand vom Firmengelände zu entfernen, was zur außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung führte. Der Kläger bestreitet den Vorwurf und die Wirksamkeit der Kündigungen. Zuvor hatte der Kläger bereits eine Ab
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Hamm Az: 18 Sa 717/03 Urteil vom 04.02.2004 Vorinstanz: Arbeitsgericht Herne – Az.:1 Ca 4091/02 Das LAG Hamm hat auf die mündliche Verhandlung vom XXX für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.01.2003 – 1 Ca 4091/02 – wird zurückgewiesen. Die Kosten […]