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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben – Umschulung

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Ein Leben zwischen Bankgeschäften und Paragraphen schien vorgezeichnet, doch psychische Belastungen zwangen einen Mann zur beruflichen Kehrtwende. Statt Konten zu verwalten, sah er seine Zukunft im Umgang mit Kindern – ein mutiger Schritt, der nun juristisch Rückendeckung erhält. Kann die Rente einen beruflichen Neustart verhindern? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 R 167/23 B ER | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 24.07.2023
  • Aktenzeichen: L 3 R 167/23 B ER
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Teilhabe am Arbeitsleben
  • Beteiligte Parteien:
  • Antragsteller: Begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher.
  • Antragsgegnerin zu 1): Legte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold ein.
  • Antragsgegnerin zu 2): Zahlte dem Antragsteller Arbeitslosengeld I.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Antragsteller, ein ehemaliger Bankkaufmann, begehrt eine Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher. Er hatte aufgrund gesundheitlicher Probleme seine Tätigkeit als Bankkaufmann aufgegeben und bezieht Arbeitslosengeld I.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob dem Antragsteller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zu gewähren sind.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
  • Folgen: Die Antragsgegnerin zu 1) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Der Fall vor Gericht


Gericht bestätigt Anspruch auf Umschulung zum Erzieher – Rentenversicherung scheitert mit Beschwerde

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat in einem Beschluss vom 24. Juli 2023 (Az.: L 3 R 167/23 B ER) die Beschwerde der Rentenversicherung gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmold zurückgewiesen. Im Kern ging es um den Anspruch eines Mannes auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher. Das Gericht bestätigte damit die vorinstanzliche Entscheidung und stärkte die Rechte von Versicherten auf berufliche Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen.

Vom Bankkaufmann zum Erzieher: Ein beruflicher Neuanfang aus gesundheitlichen Gründen

Der Fall dreht sich um einen 1970 geborenen Mann, der über viele Jahre als Bankkaufmann tätig war. Aufgrund psychischer Belastungen, die durch seinen Beruf ausgelöst wurden, musste er diese Tätigkeit jedoch aufgeben. Trotz zweier medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen in den Jahren 2008 und 2013 besserte sich sein Zustand nicht nachhaltig. Nach längerer Krankengeldzahlung und ärztlicher Empfehlung seines behandelnden Psychiaters entschied er sich für eine berufliche Neuorientierung.

Arbeitslosigkeit und der Wunsch nach beruflicher Veränderung

Nachdem er seine Tätigkeit als Bankkaufmann beendet hatte, bezog der Mann Arbeitslosengeld I. Er ist Vater von zwei kleinen Kindern und lebt getrennt von der Mutter….


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