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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben – Umschulung

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Ein Leben zwischen Bankgeschäften und Paragraphen schien vorgezeichnet, doch psychische Belastungen zwangen einen Mann zur beruflichen Kehrtwende. Statt Konten zu verwalten, sah er seine Zukunft im Umgang mit Kindern – ein mutiger Schritt, der nun juristisch Rückendeckung erhält. Kann die Rente einen beruflichen Neustart verhindern? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 R 167/23 B ER | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Datum: 24.07.2023 Aktenzeichen: L 3 R 167/23 B ER Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Sozialrecht, Teilhabe am Arbeitsleben Beteiligte Parteien: Antragsteller: Begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher. Antragsgegnerin zu 1): Legte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold ein. Antragsgegnerin zu 2): Zahlte dem Antragsteller Arbeitslosengeld I. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller, ein ehemaliger Bankkaufmann, begehrt eine Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher. Er hatte aufgrund gesundheitlicher Probleme seine Tätigkeit als Bankkaufmann aufgegeben und bezieht Arbeitslosengeld I. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob dem Antragsteller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zu gewähren sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold wird zurückgewiesen. Folgen: Die Antragsgegnerin zu 1) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverf


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