Am Flughafen entbrannte ein Kampf um den Arbeitsplatz: Eine Ramp Agentin forderte, ihren Job an ihre Gesundheit anzupassen – doch die Richter sahen das anders. Trotz gesundheitlicher Einschränkungen und dem Wunsch nach einem „leidensgerechten“ Arbeitsplatz blieb ihr Traum vom Fliegen auf dem Boden der Tatsachen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 57/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht Datum: 16.01.2025 Aktenzeichen: 4 Sa 57/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin, geboren am 28.04.1984, verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, ist seit dem 15.01.2020 bei der Beklagten beschäftigt und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (GdB 30). Sie begehrt Vergütungsansprüche für die Zeit von April bis September 2022. Beklagte: Die Beklagte, bei der die Klägerin beschäftigt ist. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin fordert von der Beklagten Vergütungsansprüche für den Zeitraum von April bis September 2022. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob der Klägerin die geforderten Vergütungsansprüche für den genannten Zeitraum zustehen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.12.2022 wird zurückgewiesen. Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Fall vor Gericht Gericht bestätigt: Kein Anspruch auf Beschäftigung auf „leidensgerechtem“ Arbeitsplatz für Ramp Agent
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Frankfurt, Az.: 2/19 O 135/03, Urteil vom 30.12.2004 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Betrages der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte vor […]