In Zossen entlarvte ein Gericht ein perfides Spiel um eine Zwangsversteigerung: Ein Ehepaar soll mit einem Billigmietvertrag versucht haben, den Wert ihres Grundstücks zu drücken und Gläubiger auszutricksen. Doch die Richter machten dem Täuschungsmanöver einen Strich durch die Rechnung und zwangen die Familie zur Räumung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 C 63/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Zossen
- Datum: 13.01.2025
- Aktenzeichen: 5 C 63/24
- Verfahrensart: Unbekannt
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Erwarb das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss. Begehrt die Herausgabe der Mieträume.
- Beklagte: Innehaben der Mieträume und waren zuvor Eigentümer des Grundstücks (Beklagte zu 2).
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger erwarb ein Grundstück durch Zwangsversteigerung, dessen vorherige Eigentümer (die Beklagten) die Mieträume weiterhin innehaben.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Herausgabe der Mieträume an den Kläger als neuen Eigentümer.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten, soweit es die Herausgabe der Mieträume betrifft. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- Folgen: Die Beklagten müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Vollstreckung darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro fortgesetzt werden.
Der Fall vor Gericht
Gerichtsurteil in Zossen: Sittenwidriger Mietvertrag führt zur Räumungsklage
Das Amtsgericht Zossen fällte am 13. Januar 2025 ein Urteil (Az.: 5 C 63/24), das sich mit der Sittenwidrigkeit eines Mietvertrages und den daraus resultierenden Konsequenzen befasst. Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob ein auffällig günstiger Mietvertrag, der kurz vor einer Zwangsversteigerung abgeschlossen wurde, rechtens ist oder als sittenwidrig und damit nichtig anzusehen ist. Das Gericht entschied zugunsten des neuen Eigentümers, der die Räumung der Immobilie durchsetzen wollte.
Hintergrund: Zwangsversteigerung und fragwürdige Mietverträge
Die Beklagte zu 2 war bis zum 17. Juli 2024 Eigentümerin eines Grundstücks in …straße … in …. Im Zuge einer Zwangsversteigerung erwarb der Kläger dieses Grundstück. Bereits vor der Zwangsversteigerung war die finanzielle Situation der Beklagten zu 2 angespannt. Dies belegen diverse im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypotheken und ein Veräußerungsverbot aufgrund eines Vermögensarrestes der Staatsanwaltschaft Berlin.
Der „Mietvertrag“: Günstig für den Ehemann, nachteilig für Gläubiger?
Inmitten dieser finanziellen Schwierigkeiten schloss die Beklagte zu 2 mit dem Beklagten zu 1, ihrem Ehemann, einen Mietvertrag über die Wohnung in dem Objekt ab. Der Mietvertrag datiert vom 1. März 2020 und sah eine Nettomiete von lediglich 500 Euro für eine 130 Quadratmeter große Wohnung mit Garten, Pool, Garage und Stellplätzen vor. Zusätzlich wurde vereinbart, dass der Mieter Gartenpflege und Winterdienst übernimmt, wofür die Miete um weitere 250 Euro bzw. 300 Euro (inklusive Winterdienstzuschlag) reduziert wurde.
Vergleichbarer Vertrag mit der Tochter verstärkt Verdacht
Brisant ist, dass die Beklagte zu 2 einen nahezu identischen Mietvertrag mit ihrer Tochter für eine weitere Wohnung im selben Objekt abschloss. Auch hier wurde eine Nettomiete von nur 500 Euro vereinbart. Der Kläger argumentierte, dass die ortsübliche Miete für vergleichbare Objekte in dieser Lage mindestens 2….