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Schusswaffengebrauch im Wohnraum – Betretungsverbots

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de

In Hamburg eskalierte ein Nachbarschaftsstreit auf beängstigende Weise: Ein Schuss in der Wohnung, ein verletztes Bein – doch das Gericht stoppte den Versuch, den Schützen umgehend vor die Tür zu setzen. Werden die anderen Mieter nun im Stich gelassen oder hat der Rechtsstaat hier richtig entschieden? Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 C 7/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Hamburg
  • Datum: 21.01.2025
  • Aktenzeichen: 21 C 7/25
  • Verfahrensart: Einstweiliges Verfügungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Antragstellerin: Eine Genossenschaft mit über 12.300 Mitgliedern und über 100 Mitarbeitern, die Wohnraum vermietet. Sie begehrt die Räumung von Wohnraum und Durchsetzung eines Betretungsverbotes.
    • Antragsgegner: Mieter der streitgegenständlichen Wohnung aufgrund eines Dauernutzungsvertrages seit dem Jahr 2000. Er hat in der Wohnung eine Person mit einer Schusswaffe verletzt und wurde vorläufig festgenommen.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Räumung einer Wohnung und ein Betretungsverbot gegen den Antragsgegner, nachdem dieser eine Person in der Wohnung mit einer Schusswaffe verletzt hat.
    • Kern des Rechtsstreits: Die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung zur Räumung der Wohnung und des Betretungsverbots aufgrund der Schusswaffenverletzung.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen.
    • Folgen: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Verfahrensstreitwert wurde auf 7.569,92 Euro festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Gericht lehnt Eilantrag auf Wohnraumräumung nach Schusswaffen-Vorfall ab

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 21. Januar 2025 den Antrag einer Wohnungsgenossenschaft auf Einstweilige Verfügung zur Räumung einer Wohnung und zum Erlass eines Betretungsverbots gegen einen ihrer Mieter zurückgewiesen. Die Genossenschaft hatte den Eilantrag nach einem Vorfall gestellt, bei dem der Mieter in seiner Wohnung mit einer Schusswaffe eine Person verletzt hatte.

Hintergrund des Falls: Schusswaffengebrauch in der Mietwohnung

Dem Fall zugrunde liegt ein Vorfall vom 6. Januar 2025. Der 1938 geborene Mieter, der seit dem Jahr 2000 einen Dauernutzungsvertrag mit der Genossenschaft für eine Wohnung in Hamburg hat, schoss in seiner Wohnung einer 38-jährigen Person ins Bein. Das Opfer wurde schwer verletzt, und die Polizei nahm den Mieter vorläufig fest. Die Ermittlungen zu dem Vorfall dauern noch an.

Fristlose Kündigung und Eilantrag auf Räumung

Die Wohnungsgenossenschaft reagierte umgehend auf den Vorfall. Bereits am 9. Januar 2025 sprach sie die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietvertrages aus. Sie begründete dies mit dem Schusswaffeneinsatz in der Wohnung und forderte den Mieter auf, die Wohnung bis zum 20. Januar 2025 zu räumen. Parallel zur Kündigung beantragte die Genossenschaft beim Amtsgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung zur Räumung der Wohnung und zum Erlass eines Betretungsverbots.

Argumentation der Genossenschaft: Gefahr für die Hausgemeinschaft

Die Genossenschaft argumentierte, dass von dem Mieter eine akute Gefahr für Leib und Leben der anderen Hausbewohner, Besucher, Handwerker und der Hausverwaltung ausgehe….


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