Einmal nicht aufgepasst, und schon ist die Beifahrertür des Firmenwagens demoliert – doch wer trägt die Schuld? In einem kuriosen Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln ging es um mehr als nur Blechschaden: Hier prallten vertragliche Pflichten auf die Frage, wer für den Schaden wirklich geradestehen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 578/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 31.10.2024 Aktenzeichen: 6 Sa 578/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Produktionsfirma für audiovisuelle Inhalte. Sie fordert Schadensersatz von der Beklagten wegen eines Schadens an einem Auto. Beklagte: Eine Kostümbildassistentin, die vom 31.03.2022 bis zum 25.05.2022 bei der Klägerin beschäftigt war. Sie wehrt sich gegen die Schadensersatzforderung. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz für einen Schaden an einem Produktionsfahrzeug. Die Beklagte war als Kostümbildassistentin bei der Klägerin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag gab es eine Ausschlussfrist für Ansprüche und eine Vereinbarung, die die private Nutzung von Produktionsfahrzeugen untersagte. Kern des Rechtsstreits: Die Berechtigung der Schadensersatzforderung der Arbeitgeberin gegen die Arbeitnehmerin aufgrund eines Schadens an einem Firmenfahrzeug. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG München II – Az.: 13 O 2044/20 – Urteil vom 06.10.2020 In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Landgericht München II – 13. Zivilkammer – r aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2020 folgendes Endurteil 1. Das Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil vom 29.07.2020 wird unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten. 2. Die […]