Ein Albtraum für jeden Hausbesitzer: Was als Verschönerung des Eigenheims geplant war, endete im Rechtsstreit um eine verpfuschte Kellerüberdachung. Nun muss ein Handwerker nicht nur für seine Fehler geradestehen, sondern die unliebsame Konstruktion auch wieder abbauen – ein teures Lehrstück über mangelhafte Handwerkskunst. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 173/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Celle Datum: 28.02.2025 Aktenzeichen: 14 U 173/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Werkvertrags über eine Kellertreppenüberdachung und fordert Schadensersatz. Beklagte: Wurde von der Klägerin mit der Lieferung und Montage einer Kellertreppenüberdachung beauftragt und begehrt restlichen Werklohn. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Lieferung und Montage einer Kellertreppenüberdachung. Die Klägerin verlangt nun die Rückabwicklung des Werkvertrags. Die Beklagte fordert restlichen Werklohn. Kern des Rechtsstreits: Rückabwicklung eines Werkvertrags über eine Kellertreppenüberdachung und Anspruch auf restlichen Werklohn. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.600,00 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückbau der Kellerabgangsüberdachung. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 627,13 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Der Fall vor Gericht Gerichtsentscheidung zum Werkvertrag: Rücktritt wegen Mängeln bei Kellerüberdachung Gericht kippt Werkv
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Schleswig Az.: 5 U 4/07 Urteil vom 28.06.2007 Leitsätze: Überlässt ein Kontoinhaber sein Konto einem Dritten zur Erledigung von Geldgeschäften in eigener Verantwortung dieses Dritten, muss er sich das Wissen des Dritten über rechtsgrundlose Eingänge auf diesem Konto in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen […]