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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt vom Werkvertrag wegen erheblicher Mängel – Übergang Abrechnungsverhältnis

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Ein Albtraum für jeden Hausbesitzer: Was als Verschönerung des Eigenheims geplant war, endete im Rechtsstreit um eine verpfuschte Kellerüberdachung. Nun muss ein Handwerker nicht nur für seine Fehler geradestehen, sondern die unliebsame Konstruktion auch wieder abbauen – ein teures Lehrstück über mangelhafte Handwerkskunst. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 173/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 28.02.2025
  • Aktenzeichen: 14 U 173/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Werkvertrags über eine Kellertreppenüberdachung und fordert Schadensersatz.
  • Beklagte: Wurde von der Klägerin mit der Lieferung und Montage einer Kellertreppenüberdachung beauftragt und begehrt restlichen Werklohn.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Lieferung und Montage einer Kellertreppenüberdachung. Die Klägerin verlangt nun die Rückabwicklung des Werkvertrags. Die Beklagte fordert restlichen Werklohn.
  • Kern des Rechtsstreits: Rückabwicklung eines Werkvertrags über eine Kellertreppenüberdachung und Anspruch auf restlichen Werklohn.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.600,00 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückbau der Kellerabgangsüberdachung. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 627,13 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Fall vor Gericht


Gerichtsentscheidung zum Werkvertrag: Rücktritt wegen Mängeln bei Kellerüberdachung

Gericht kippt Werkvertrag wegen mangelhafter Kellerüberdachung – Bauherr muss nicht zahlen, Handwerker zum Rückbau verpflichtet

In einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 14 U 173/24) vom 28. Februar 2025 wurde ein Handwerksunternehmen zur Rückzahlung von 3.600 Euro an eine Hausbesitzerin verurteilt. Gleichzeitig muss das Unternehmen eine mangelhafte Kellerabgangsüberdachung zurückbauen und die entstandenen Schäden beseitigen. Das Gericht gab damit der Klage der Hausbesitzerin statt und wies die Widerklage des Handwerkers auf restlichen Werklohn ab. Der Fall drehte sich um einen Werkvertrag und den Rücktritt vom Vertrag aufgrund erheblicher Mängel an der erbrachten Leistung.

Der Fall im Detail: Auftrag für eine Kellerüberdachung und Streit um Mängel

Die Klägerin, eine Hausbesitzerin aus H., hatte die Beklagte, ein Handwerksunternehmen, im Juni 2019 mit der Lieferung und Montage einer Kellerabgangsüberdachung beauftragt. Der vereinbarte Werklohn betrug 12.000 Euro. Die Hausbesitzerin zahlte bereits eine Anzahlung von 3.600 Euro. Nach der Montage im Jahr 2020 beanstandete die Klägerin jedoch Mängel an der Überdachung und forderte das Unternehmen zur Nacherfüllung auf.

Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und gescheiterte Nachbesserungsversuche

Die Hausbesitzerin setzte dem Handwerksunternehmen im August 2020 eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 15. September 2020. Zwar erschienen Monteure des Unternehmens im September 2020, jedoch ohne vorherige Terminabsprache. Die Mängelbeseitigungsversuche waren offenbar nicht erfolgreich, und es kam zu weiteren Korrespondenzen und Angeboten des Unternehmens zur Nachbesserung, die jedoch nicht zur Zufriedenheit der Klägerin führten….


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