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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – Voraussetzungen

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Eine vermeintlich Kranke klagte sich zur Rente, doch das Gericht sah rot: Statt Geld gab es eine saftige Rechnung für den Rechtsstreit. Hat sie die Justiz bewusst hinters Licht geführt, um den Staat zu prellen? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 R 431/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Datum: 06.09.2024 Aktenzeichen: L 3 R 431/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren bezüglich einer Klage auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Begehrte die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Beklagte: Lehnte den Rentenantrag ab. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin, geboren in der Türkei, hatte in Deutschland Versicherungszeiten ab Februar 1989. Nach Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II war sie ab November 2012 versicherungspflichtig beschäftigt, später arbeitsunfähig krank und als Pflegeperson tätig. Am 10.05.2016 beantragte sie Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog ärztliche Berichte und ein Gutachten ein. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen änderte den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen ab und wies die Klage ab. Folgen: Die Klägerin erhält keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ihr wurden Kosten in Höhe von 1.000 EUR wegen Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.


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