Im Streit um eine Garagenwand entzündet sich ein Nachbarschaftsfeuer, das nun vor Gericht neu entfacht wird. Können Anwohner künftig bei Bauvorhaben mitreden, die ihnen den Schatten auf die Terrasse werfen? Ein Urteil aus Lüneburg rückt die Frage in den Fokus, wie viel Mitspracherecht dem Zaun-Nachbarn zusteht, wenn Bagger anrollen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 OB 12/25 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OVG Lüneburg Datum: 11.03.2025 Aktenzeichen: 1 OB 12/25 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Baurecht, Nachbarrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Sie haben mit dem Bau einer Garage an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin begonnen. Sie wenden sich gegen die von der Beschwerdeführerin angeregte Baueinstellungsverfügung des Beklagten. Beschwerdeführerin: Sie ist die Nachbarin der Kläger und hat das bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten angeregt. Sie begehrt ihre Beiladung zum Verfahren. Beklagter: Er ist die zuständige Baubehörde, die den Klägern die Einstellung der Bauarbeiten aufgrund einer Verletzung des Grenzabstands zum Nachbargrundstück aufgegeben hat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger begannen mit dem Garagenbau an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin. Der Beklagte ordnete auf Anregung der Beschwerdeführerin die Baueinstellung an, da der Grenzabstand nicht eingehalten wurde. Die Kläger klagten gegen diese Verfügung. Die Beschwerdeführerin beantragte im Klageverfahren ihre Beiladung, welche vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Kern des Rechtsstreits: Die Beschwerdeführerin begehrt ihre Beiladung zum Verfahren, da sie sich durch die Baugenehmigung der Garage in ihren Rechten beeinträchtigt sieht. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin als Nachbarin ein Recht auf Beiladun
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VG Stuttgart, Az.: 5 K 1945/16, Urteil vom 13.03.2018 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den. Dem Kläger wurde erstmals am 27.05.2004 vom Landratsamt … ein Jagdschein ausgestellt, welcher immer wieder, zuletzt am 04.04.2012 bis 31.03.2015 verlängert […]