Ein Hauskauf, der teurer wird als gedacht: Als ein Finanzamt nachträglich die Hand aufhielt, wehrte sich ein Häuslebauer. Nun hat ein Urteil des Bundesfinanzhofs die Frage aufgeworfen, wer für die Kosten der Hausanschlüsse wirklich geradestehen muss und ob der Fiskus zu Unrecht abkassiert. Zum vorliegenden Urteil Az.: II R 18/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesfinanzhof (BFH) Datum: 30.10.2024 Aktenzeichen: II R 18/22 Verfahrensart: Revisionsverfahren Rechtsbereiche: Grunderwerbsteuerrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Erwarb ein Grundstück mit Doppelhaushälfte als Ausbauhaus. Argumentiert gegen die Einbeziehung bestimmter Leistungen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Beklagter: Finanzamt. Setzte die Grunderwerbsteuer fest, einschließlich der Kosten für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger erwarb durch notariellen Vertrag ein Grundstück mit einer zu errichtenden Doppelhaushälfte. Der Kaufpreis beinhaltete sowohl die Kosten für das Grundstück als auch für die Errichtung des Hauses. Streit entstand über die Einbeziehung bestimmter „sonstiger Leistungen“ in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Kern des Rechtsstreits: Ob bestimmte sonstige Leistungen (neben den Hausanschlusskosten) in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Urteil des Nieder
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de KG – Az.: (3) 161 Ss 51/22 (15/22) – Beschluss vom 29.04.2022 In der Strafsache wegen Gefährdung des Straßenverkehrs pp. hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 29. April 2022 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Januar 2022 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO […]