Ein Senior Manager fühlte sich übergangen, als begehrte Führungspositionen im Unternehmen ohne Ausschreibung an andere gingen. War es wirklich Diskriminierung, oder nur verpasste Gelegenheit? Ein Düsseldorfer Gericht musste klären, ob hier das Geschlecht oder andere Gründe eine Rolle spielten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 223/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf Datum: 17.09.2024 Aktenzeichen: 3 SLa 223/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Mann, geboren am 23.06.1975, ehemaliger Senior Manager International Taxes bei der Beklagten. Er argumentiert, aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden zu sein. Beklagte: Das Unternehmen, bei dem der Kläger bis zum 31.12.2023 beschäftigt war. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger war bis Ende 2023 als Senior Manager bei der Beklagten beschäftigt. Im Herbst 2022 führte die neue Bereichsleiterin Gespräche mit den Mitarbeitern, um deren Entwicklungsziele zu erfragen. Der Kläger äußerte dabei nicht den Wunsch, eine Führungsposition zu übernehmen. Er klagt nun auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts. Kern des Rechtsstreits: Besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur […]