Ein Senior Manager fühlte sich übergangen, als begehrte Führungspositionen im Unternehmen ohne Ausschreibung an andere gingen. War es wirklich Diskriminierung, oder nur verpasste Gelegenheit? Ein Düsseldorfer Gericht musste klären, ob hier das Geschlecht oder andere Gründe eine Rolle spielten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 223/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
- Datum: 17.09.2024
- Aktenzeichen: 3 SLa 223/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Mann, geboren am 23.06.1975, ehemaliger Senior Manager International Taxes bei der Beklagten. Er argumentiert, aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden zu sein.
- Beklagte: Das Unternehmen, bei dem der Kläger bis zum 31.12.2023 beschäftigt war.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger war bis Ende 2023 als Senior Manager bei der Beklagten beschäftigt. Im Herbst 2022 führte die neue Bereichsleiterin Gespräche mit den Mitarbeitern, um deren Entwicklungsziele zu erfragen. Der Kläger äußerte dabei nicht den Wunsch, eine Führungsposition zu übernehmen. Er klagt nun auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts.
- Kern des Rechtsstreits: Besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts?
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Klage wegen Geschlechterdiskriminierung abgewiesen: Landesarbeitsgericht Düsseldorf weist Entschädigungsanspruch eines Senior Managers zurück
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. September 2024 (Az.: 3 SLa 223/24) die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Essen zurückgewiesen. Der Kläger, ein Senior Manager, sah sich aufgrund seines Geschlechts benachteiligt, da er bei der Besetzung von Führungspositionen im Unternehmen nicht berücksichtigt worden war und forderte eine Entschädigung. Das Gericht wies die Klage jedoch in zweiter Instanz erneut ab.
Hintergrund des Falls: Vergebliche Hoffnung auf eine Führungsposition
Der 1975 geborene Kläger war seit 2013 bei der beklagten Firma beschäftigt, zuletzt als Senior Manager im Bereich Steuern. Sein Arbeitsverhältnis endete Ende 2023 durch seine Eigenkündigung. Im Herbst 2022 führte die neue Bereichsleiterin Frau T. Gespräche mit den Mitarbeitern, darunter auch mit dem Kläger, um deren Entwicklungsperspektiven zu eruieren. Der Kläger äußerte dabei jedoch nicht explizit den Wunsch nach einer Führungsposition als Abteilungsleiter.
Ablehnung einer Führungsposition und spätere Enttäuschung
Anfang 2023 wurde dem Kläger die Leitung eines Projekts namens „Projekt J.“ angeboten. Dieses Angebot lehnte er jedoch ab, hauptsächlich wegen des veränderten Arbeitsortes, der für ihn mit einem Umzug verbunden gewesen wäre. Kurze Zeit später, im April 2023, wurden im Bereich Steuern vier Abteilungsleitungsfunktionen neu besetzt. Drei dieser Positionen wurden mit Frauen besetzt, eine mit einem Mann….