Dreister Betrug auf dem Parkplatz: Ein ahnungsloser Käufer erwirbt einen VW-Bus, unwissend, dass dieser illegal veräußert wurde. Doch das Gericht stellt sich auf die Seite des gutgläubigen Erwerbers – ein Urteil, das die Frage aufwirft, wie viel Vertrauen beim Gebrauchtwagenkauf wirklich möglich ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 183/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Celle Datum: 28.02.2025 Aktenzeichen: 14 U 183/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Sachenrecht, Mietrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Begehrt von der Beklagten die Herausgabe eines Fahrzeugs VW T 6 Multivan. Erwarb das Fahrzeug am 05.04.2023. Beklagte: Vermietete das streitgegenständliche Fahrzeug zuvor. Legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. S. D.: Nichtberechtigter Verkäufer des Fahrzeugs an den Kläger. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger forderte von der Beklagten die Herausgabe eines VW T6 Multivan, den er von einem nichtberechtigten Verkäufer erworben hatte. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein. Kern des Rechtsstreits: Hat der Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben, oder ist der Erwerb gemäß § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, weil die Sache abhandengekommen ist? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Begründung: Das Landgericht urteilte, dass der Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben hat und der gutgläubige Erwerb nicht nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen ist, da die Sache nicht abhandengekommen ist.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Celle Az.: 3 U 87/06 Urteil vom 26.07.2006 Vorinstanz: Landgericht Lüneburg – Az.: 3 O 295/05 In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2006 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. März 2003 verkündete […]