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Vermieter in Untermietvertrag zwischen Mieter/Untervermieter/Untermieter einbezogen

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Ein Wasserschaden, ein Untermieter und die Frage: Wer zahlt? Ein Gericht in Hamm hat nun entschieden, dass Vermieter nicht automatisch für die Fehler ihrer Untermieter geradestehen müssen. Die Entscheidung stärkt die Rechte von kleinen Unternehmen und wirft ein neues Licht auf die Risiken im komplexen Geflecht von Mietverhältnissen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 47/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 25.01.2025
  • Aktenzeichen: 7 U 47/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Versicherungsnehmerin, macht Ansprüche geltend. Ihre Argumentation basiert auf einer vermeintlichen Rechtsscheinhaftung des Beklagten.
    • Beklagter: Wird von der Klägerin aufgrund einer vermeintlichen Rechtsscheinhaftung in Anspruch genommen. Er verteidigt sich gegen die Klage mit dem Argument, dass er nicht persönlich, sondern die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft Vertragspartnerin sei.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin macht Ansprüche geltend, basierend auf der Annahme, dass der Beklagte persönlich für Schäden haftet, die durch einen Mitarbeiter seiner Firma verursacht wurden. Der Beklagte hatte einen Untermietvertrag ohne Rechtsformzusatz unterzeichnet.
    • Kern des Rechtsstreits: Besteht eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten persönlich, obwohl der Untermietvertrag von seiner haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft geschlossen wurde und der schadensverursachende Mitarbeiter ebenfalls Angestellter dieser Gesellschaft war?
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den auf Klageabweisung gerichteten Berufungsantrag bewilligt. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zur Sache Stellung zu nehmen oder die Klage zurückzunehmen.
    • Begründung: Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten gemäß § 311 Abs. 2 und Abs. 3, § 179 (analog) BGB in Verbindung mit § 831 BGB oder § 823 BGB kommt nicht in Betracht, da die entwickelten Grundsätze einer Vertrauenshaftung nicht im deliktischen Bereich greifen. Der Untermietvertrag wurde mit der Firma des Beklagten geschlossen und nicht mit ihm als Einzelunternehmer. Es besteht kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Versicherungsnehmerin der Klägerin.
  • Folgen: Die Klägerin muss entscheiden, ob sie die Klage aufrechterhält oder zurückzieht. Für den Beklagten bedeutet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass er seine Verteidigung ohne finanzielle Belastung fortsetzen kann.

Der Fall vor Gericht


Vermieter haftet nicht automatisch für Schäden im Untermietverhältnis – OLG Hamm stärkt Rechte von Unternehmergesellschaften

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat in einem Beschluss vom 25. Januar 2025 (Az.: 7 U 47/24) eine wichtige Entscheidung im Kontext von Untermietverträgen und der Haftung von Unternehmergesellschaften (UG) getroffen. Das Gericht befasst sich darin mit der Frage, inwieweit ein Vermieter für Schäden haftbar gemacht werden kann, die durch einen Untermieter verursacht werden, wenn der Vermieter in den Untermietvertrag einbezogen wurde. Der Beschluss des OLG Hamm korrigiert eine Entscheidung des Landgerichts und betont die Grenzen der sogenannten Rechtsscheinhaftung.

Ausgangslage: Schaden im Untermietverhältnis und die Frage der Vermieterhaftung

Dem Fall lag ein Schadenereignis in einer Mietwohnung zugrunde….


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