In einem Berliner Wohnhaus eskalierte der Streit um lästige Geräusche: Bewohner beklagten unerträglichen Trittschall, der ihre Nerven strapazierte. Ein Gutachten sollte Klarheit bringen, doch die Frage nach der richtigen Lösung entfachte einen juristischen Kampf um die Grenzen der Beweisführung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 W 5/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 10.03.2025
- Aktenzeichen: 21 W 5/25
- Verfahrensart: Sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, selbstständiges Beweisverfahren
- Beteiligte Parteien:
- Beschwerdeführerin: Streithelferin der Antragsgegnerin, begehrt die Beantwortung von Ergänzungsfragen zum Sachverständigengutachten.
- Antragsgegnerin: Partei im selbstständigen Beweisverfahren, begehrt ebenfalls die Beantwortung von Ergänzungsfragen, deren Frage „zur Art und Weise der Beseitigung“ vom Landgericht als Ausforschung zurückgewiesen wurde.
- Sachverständiger: Erstellte ein schriftliches Gutachten über Trittschallmängel, zu dem Ergänzungsfragen vorliegen.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: In einem selbstständigen Beweisverfahren zur Frage von Trittschallmängeln in einer Wohnanlage wurde ein Sachverständigengutachten erstellt. Die Verfahrensbeteiligten haben Einwendungen und Ergänzungsfragen zum Gutachten vorgebracht.
- Kern des Rechtsstreits: Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ein, welches die Einholung eines Ergänzungsgutachtens anordnete, dabei aber einige Ergänzungsfragen zurückwies.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 19.12.2024 wird verworfen.
- Folgen: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000,- EUR festgesetzt.
Der Fall vor Gericht
Kammergericht Berlin: Beschwerde gegen Zurückweisung von Ergänzungsfragen im selbstständigen Beweisverfahren erfolglos

Hintergrund des Falls: Streit um Trittschallmängel in Wohnanlage
Dem Beschluss des Kammergerichts liegt ein sogenanntes selbstständiges Beweisverfahren zugrunde. In solchen Verfahren geht es nicht um einen direkten Rechtsstreit zwischen Parteien, sondern vorrangig um die Feststellung von Tatsachen durch die Einholung von Sachverständigengutachten. Im konkreten Fall ging es um mutmaßliche Trittschallmängel in einer Wohnanlage. Das Landgericht Berlin II hatte daher einen Sachverständigen beauftragt, ein schriftliches Gutachten zu den angeblichen Mängeln zu erstellen….