In Frankfurt eskaliert ein Nachbarschaftsstreit um Zentimeter und Gestaltung: Mauer, Zaun und Bambus werden zum Zankapfel. Ein Anwohner zieht vor Gericht, um seine Vorstellung einer „rechtskonformen“ Grundstücksgrenze durchzusetzen – doch der Richter sieht die Sache anders. Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 U 132/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Datum: 16.08.2023 Aktenzeichen: 17 U 132/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Sachenrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer der Liegenschaft Straße1 in Stadt1. Er begehrt von der Nachbarin die Mitwirkung an der Einfriedung eines Grundstücks, die Beseitigung einer Grenzanlage, hilfsweise Entfernung bzw. Rückschnitt einer Bambusanpflanzung, sowie Schadensersatz wegen entgangener Miete. Beklagte: Eigentümerin der Liegenschaft Straße2 in Stadt1. Sie wehrt sich gegen die Ansprüche des Klägers und verfolgt mit ihrer Berufung das Ziel, die vollständige Abweisung der Klage zu erreichen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien sind Nachbarn, wobei der Kläger Eigentümer des Grundstücks Straße1 und die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks Straße2 ist. An der gemeinsamen Grenze befindet sich seit den 1960er Jahren eine Aufschüttung, die durch eine Mauer abgestützt war. Kern des Rechtsstreits: Es geht um Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten auf Mitwirkung an der Einfriedung, Beseitigung einer Grenzanlage, Entfernung/Rückschnitt einer Bambusanpflanzung und Schadensersatz wegen entgangener Miete. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert, soweit der Klage teilweise stattgegeben wurde. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen,
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Karlsruhe – Az.: 6 O 423/10 – Urteil vom 22.11.2013 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, […]