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Fremde Wasserleitung auf eigenem Grundstück – Duldungspflicht

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Ein Wasserschaden im Keller entfachte einen erbitterten Nachbarschaftsstreit, der tiefer blicken ließ als erwartet. Unterirdisch verborgen offenbarte sich ein jahrzehntelanges Geheimnis: Die Abwasserleitung des Nachbarn mündet unbemerkt in die eigene. Nun streiten die Parteien vor Gericht über Duldungspflichten und alte Bausünden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 130/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe Datum: 06.03.2025 Aktenzeichen: 12 U 130/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. …7/1, Gemarkung I., fordert die Unterlassung der Einleitung von Brauchwasser und Oberflächenwasser durch den Beklagten in seine Hauptentwässerungsleitung und den Rückbau des Anschlusses. Beklagter: Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. …7, Gemarkung I., wird von dem Kläger zur Unterlassung der Einleitung von Wasser und zum Rückbau des Anschlusses aufgefordert. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die 1981 mit einem Doppelhaus bebaut wurden. Die Grundstücke gehörten ursprünglich den Eltern des Klägers bzw. Großeltern des Beklagten und wurden 1981 geteilt. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, Brauch- und Oberflächenwasser in die Hauptentwässerungsleitung des Klägers einzuleiten und ob der Beklagte den entsprechenden Anschluss zurückbauen muss. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe wurde im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert. Der Beklagte wurde verurteilt, die Einleitung des Brauchwassers und Oberflächenwassers in die Hauptentwässerungsleitung des Klägers a


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