Eine Büroangestellte wollte ihren Resturlaub erzwingen, doch das Gericht machte einen Strich durch die Rechnung. Während die Krankheitstage sich häufen, entbrennt ein Streit um längst vergangene Urlaubstage – und die Frage, ob man sich Erholung per Gerichtsbeschluss erzwingen kann. Am Ende geht es um die Frage: Darf man im Krankenstand Urlaub machen, wenn der Arbeitgeber mauert? Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ga 3/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Erfurt
- Datum: 03.03.2023
- Aktenzeichen: 3 Ga 3/23
- Verfahrensart: Einstweiliges Verfügungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Verfügungsklägerin: Büroangestellte, seit 2005 bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt. Begehrt die Gewährung von Urlaub vom 09.03.2023 bis 17.03.2023. Berufte sich auf Resturlaub aus dem Vorjahr.
- Verfügungsbeklagte: Arbeitgeberin der Verfügungsklägerin.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Verfügungsklägerin beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Urlaub für den Zeitraum vom 09.03.2023 bis 17.03.2023. Es ging um Resturlaubstage aus dem Vorjahr 2021, die auf das Kalenderjahr 2022 übertragen wurden. Die Verfügungsklägerin war seit dem 23.08.2022, mit einer kurzen Unterbrechung, bis zum 08.03.2023 arbeitsunfähig erkrankt.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Verfügungsklägerin ein Anspruch auf Gewährung von Urlaub im beantragten Zeitraum zusteht.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Verfügungsklage wurde abgewiesen.
- Folgen: Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Fall vor Gericht
Arbeitsgericht Erfurt: Kein Eilurlaub während Krankheit – Antrag abgelehnt
Ein Büroangestellter scheiterte vor dem Arbeitsgericht Erfurt mit seinem Antrag auf Einstweilige Verfügung zur Erwirkung von Urlaub. Das Gericht wies den Antrag mit Urteil vom 03. März 2023 (Az.: 3 Ga 3/23) ab. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob ein Arbeitnehmer per Eilverfahren Urlaub durchsetzen kann, während er krankgeschrieben ist und der Arbeitgeber diesen Urlaub aus betrieblichen Gründen ablehnt.
Der Fall: Urlaubsantrag während andauernder Krankheit
Die Klägerin, seit 2005 als Büroangestellte bei der Beklagten beschäftigt, befindet sich seit August 2022, mit kurzer Unterbrechung, durchgehend im Krankenstand. Zuvor hatten die Parteien in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Erfurt festgehalten, dass der Klägerin noch sieben Tage Resturlaub aus dem Jahr 2021 zustehen, die ins Jahr 2022 übertragen wurden. Im Jahr 2022 konnte der Urlaub nicht mehr gewährt werden.
Ablehnung des Urlaubsantrags durch den Arbeitgeber
Mitte Januar 2023 beantragte die Klägerin ihren Resturlaub aus 2022, inklusive der sieben Tage aus dem Vergleich, ab Ende Januar. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung dringender betrieblicher Gründe ab. Erst nach vollständiger Genesung und Reorganisation der Arbeitsabläufe könne Urlaub gewährt werden, da die Kollegen bereits durch die krankheitsbedingte Abwesenheit der Klägerin stark belastet seien.
Erneuter Urlaubsantrag und erneute Ablehnung
Ende Februar 2023 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Urlaub für sieben Tage im Zeitraum vom 09. bis 17. März 2023, diesmal explizit für die Resturlaubstage aus 2021. Auch diesen Antrag lehnte der Arbeitgeber umgehend ab. Zur Begründung wurde die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit angeführt….