Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 161 C 16714/22[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: AG München
Datum: 30.08.2024
Aktenzeichen: 161 C 16714/22
Verfahrensart: Urteil
Beteiligte Parteien:
Klägerin: Geltendmachung einer Forderung aus abgetretenem Recht. Sie argumentiert mit einer Abtretungsbestätigung und einem Rahmenvertrag mit der A. GmbH, der sie zum Forderungskauf berechtigt.
Beklagte: Bestreitet die Abtretung der Forderung.
Um was ging es?
Sachverhalt: Die Klägerin fordert von der Beklagten 565,31 € aus abgetretenem Recht. Die Beklagte bestreitet die Rechtmäßigkeit der Abtretung.
Kern des Rechtsstreits: Ist die Abtretung der Forderung von der A. GmbH an die Klägerin wirksam erfolgt und somit der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte begründet?
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 565,31 € nebst Zinsen und weitere 1,00 € zu zahlen. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Begründung: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 565,31 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670, 398 S. 1 BGB. Die Abtretung der Forderung von der A. GmbH an die Klägerin ist durch eine Abtretungsbestätigung, einen Rahmenvertrag und eine Abrechnung belegt.
Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.