Ein Abend in Dortmund, eine rote Ampel, ein Rentner am Steuer – und ein Gericht, das ungewöhnlich milde urteilt. War es Nachsicht oder steckt mehr hinter dem Fall, der die Frage aufwirft, ob im Straßenverkehr nicht alle gleich sind? Ein Verstoß, der normalerweise ein Fahrverbot nach sich zieht, endet hier mit einer Ausnahme – ein Urteil, das zum Nachdenken anregt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 729 OWi – 256 Js 414/24 – 34/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Dortmund Datum: 11.04.2024 Aktenzeichen: 729 OWi – 256 Js 414/24 – 34/24 Verfahrensart: Ordnungswidrigkeitenverfahren Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht Beteiligte Parteien: Der Betroffene: Ihm wird vorgeworfen, eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen zu haben. Er ließ sich von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden und wurde durch einen Unterbevollmächtigten vertreten. Die Staatsanwaltschaft: Sie wirft dem Betroffenen vor, ein Rotlicht missachtet zu haben. Um was ging es? Sachverhalt: Der Betroffene befuhr in Dortmund eine Straße und missachtete dabei eine Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage. Die Rotlichtphase dauerte bereits 2,7 Sekunden, als er den Haltebalken überfuhr. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Betroffene fahrlässig ein Rotlicht missachtet hat und welche Sanktionen dafür angemessen sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 200,00 EUR verurteilt. Ihm wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtl
Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de OLG Koblenz – Az.: 7 UF 562/19 – Beschluss vom 29.11.2019 Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Kreuznach vom 06.08.2019, Az: 96 F 79/18, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Verfahrenswert wird auf 2.160,00 € festgesetzt. Gründe Mit Beschluss vom 06.08.2019 […]