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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ordnungsgemäße Durchführung Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG

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In einer Papierfabrik, gebeutelt von der Krise, kämpfte ein Arbeiter um seinen Job. Ein Formfehler könnte nun das Blatt wenden und dem Mann seinen Arbeitsplatz retten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 123/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Aachen Datum: 18.06.2024 Aktenzeichen: 2 Ca 123/24 Verfahrensart: Kündigungsschutzverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Papierfacharbeiter, beschäftigt seit dem 12.02.2001, argumentiert gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Beklagte: Unternehmen, das Papiererzeugnisse produziert, veredelt und vertreibt, kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, ein Papierfacharbeiter, wehrt sich gegen eine Kündigung der Beklagten. Die Beklagte produziert Papiererzeugnisse und beschäftigte im November 2023 gut 60 Arbeitnehmer. Der Kläger war zuletzt als Gehilfe an der PM4 und gelegentlich an der PM5 eingesetzt. Kern des Rechtsstreits: Ist die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 22.12.2023 wirksam und hat sie das Arbeitsverhältnis beendet? Zudem geht es um den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht hat entschieden, dass die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2023 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat. Die Beklagte wurde verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Papierfacharbeiter w


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