Hinter Hamburgs Wohnungstüren tobte ein Kleinkrieg: Nachbarn in Angst, Eskalation im Hausflur. Nun zog ein Gericht die Reißleine und ordnete die Räumung an. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 C 314/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Hamburg Datum: 08.08.2024 Aktenzeichen: 21 C 314/23 Verfahrensart: Räumungsklage Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Vermieterin, begehrt Räumung und Herausgabe der Wohnung aufgrund verhaltensbedingter Kündigungen. Beklagte zu 1): Mieterin, schloss den Mietvertrag. Beklagter zu 2): Sohn der Mieterin, lebt dauerhaft in der Wohnung. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin begehrt die Räumung einer Wohnung, die die Beklagte zu 1) gemietet hat und in der der Beklagte zu 2) wohnt. Die Kündigungen wurden aufgrund von Verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen. Kern des Rechtsstreits: Rechtmäßigkeit der Kündigung und der daraus resultierende Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagten werden zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an die Klägerin verurteilt. Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist wurde zurückgewiesen. Folgen: Die Beklagten müssen die Wohnung räumen und herausgeben. Sie tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei den Beklagten die Möglichkeit gegeben wird, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Der Fall vor Gericht Gericht urteilt: Mieter müssen Wohnung wegen unzumutbaren Verhaltens räumen
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Frankenthal, Az.: 6 O 239/12, Urteil vom 12.03.2014 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 734,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Dezember 2011 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger […]