Hinter Hamburgs Wohnungstüren tobte ein Kleinkrieg: Nachbarn in Angst, Eskalation im Hausflur. Nun zog ein Gericht die Reißleine und ordnete die Räumung an. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 C 314/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Hamburg
- Datum: 08.08.2024
- Aktenzeichen: 21 C 314/23
- Verfahrensart: Räumungsklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Vermieterin, begehrt Räumung und Herausgabe der Wohnung aufgrund verhaltensbedingter Kündigungen.
- Beklagte zu 1): Mieterin, schloss den Mietvertrag.
- Beklagter zu 2): Sohn der Mieterin, lebt dauerhaft in der Wohnung.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin begehrt die Räumung einer Wohnung, die die Beklagte zu 1) gemietet hat und in der der Beklagte zu 2) wohnt. Die Kündigungen wurden aufgrund von Verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen.
- Kern des Rechtsstreits: Rechtmäßigkeit der Kündigung und der daraus resultierende Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagten werden zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an die Klägerin verurteilt. Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist wurde zurückgewiesen.
- Folgen: Die Beklagten müssen die Wohnung räumen und herausgeben. Sie tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei den Beklagten die Möglichkeit gegeben wird, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Der Fall vor Gericht
Gericht urteilt: Mieter müssen Wohnung wegen unzumutbaren Verhaltens räumen
Das Amtsgericht Hamburg hat im Fall Az.: 21 C 314/23 entschieden, dass eine Mieterin und ihr Sohn eine Wohnung in Hamburg räumen müssen. Das Urteil vom 8. August 2024 beendet einen Rechtsstreit, der durch mehrfache Kündigungen der Vermieterin aufgrund des Verhaltens der Mieter ausgelöst wurde. Das Gericht gab der Räumungsklage der Vermieterin statt und wies den Antrag der Mieter auf eine Räumungsfrist zurück.
Eskalation im Mietverhältnis: Terror gegen Nachbarn und Drohungen
Der Fall dreht sich um das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus, das durch massive Störungen und Drohungen seitens der Mieter unerträglich geworden war. Die Vermieterin hatte mehrfach das Mietverhältnis gekündigt, da die Mieter – insbesondere der Sohn der Hauptmieterin – durch ihr Verhalten die Nachbarn terrorisiert und den Hausfrieden nachhaltig gestört haben sollen.
Anfängliche Abmahnung wegen Belästigung der Nachbarschaft
Bereits im Oktober 2022 mahnte die Vermieterin die Mieter wegen wiederholten nächtlichen Klingelns, Beleidigungen und der Beschädigung einer Glastür ab. Die Mieter bestritten diese Vorwürfe, was in Mietstreitigkeiten häufig der Fall ist, doch die Vermieterin reagierte auf die anhaltenden Probleme mit weiteren Schritten.
Fristlose Kündigung nach weiteren Vorfällen im Treppenhaus
Im Dezember 2022 folgte die erste fristlose Kündigung. Die Vermieterin begründete diese mit dem Blockieren der Eingangstür durch einen Blumenkasten und dem Ausbau einer Tür im Treppenhaus. Auch diese Vorfälle wurden von den Mietern bestritten, doch die Vermieterin sah sich in ihrem Entschluss bestärkt, das Mietverhältnis zu beenden.
Zweite fristlose Kündigung wegen eskalierenden Verhaltens
Im April 2023 sprach die Vermieterin eine zweite fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Diesmal listete sie neun konkrete Vorfälle zwischen Februar und März 2023 auf….