Ein Lehrling, eine Kluft und bares Geld: Nach dem Ende einer Zimmererlehre entbrannte ein Streit um Arbeitskleidung und irrtümlich zu viel gezahlte Ausbildungsvergütung. Wer muss die Hose runterlassen und wer den Geldbeutel öffnen? Das Arbeitsgericht Nordhausen fällte ein Urteil, das nun die Baubranche aufhorchen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 299/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Nordhausen Datum: 24.10.2024 Aktenzeichen: 3 Ca 299/23 Verfahrensart: Nicht angegeben, lässt sich aber aus dem Tatbestand als Klage auf Schadensersatz und Rückzahlung überzahlter Ausbildungsvergütung ableiten. Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Ausbildungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Fordert Schadensersatz wegen nicht zurückgegebener Arbeitskleidung und Rückzahlung überzahlter Ausbildungsvergütung. Beklagter: Wird vom Kläger auf Schadensersatz und Rückzahlung gefordert. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger fordert vom Beklagten Schadensersatz für nicht zurückgegebene Arbeitskleidung und die Rückzahlung überzahlter Ausbildungsvergütung aus einem Ausbildungsverhältnis. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob der Beklagte dem Kläger Schadensersatz für die nicht zurückgegebene Arbeitskleidung zahlen muss und ob der Kläger Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Ausbildungsvergütung hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 466,99 EUR nebst Zinsen seit dem 11.03.2023 sowie weitere 160,54 EUR nebst Zinsen seit dem 31.03.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Folgen: Der Beklagte muss dem Kläger einen Teil des geforderten Schadensersatze
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Stuttgart, Az.: 19 U 57/15, Urteil vom 10.12.2015 I. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2015 – Az.: 38 O 8/14 KfH – aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die […]