Ein Campingplatzbetreiber in NRW kämpfte vergeblich gegen seine Gebäudeversicherung: Nach einem Wasserschaden im Sanitärbereich blieb er auf einem Großteil der Reparaturkosten sitzen. Das Landgericht Köln urteilte, dass undichte Duschfugen kein Fall für die Versicherung sind – ein Urteil, das für viele Hausbesitzer bittere Realität werden könnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 O 313/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Köln Datum: 19.09.2024 Aktenzeichen: 24 O 313/23 Verfahrensart: Klageverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Betreiberin eines Campingplatzes in T. Sie hat eine Gebäudeversicherung („Profi-Schutz“) bei der Beklagten abgeschlossen und begehrt Leistungen aus dieser Versicherung wegen eines Leitungswasserschadens. Beklagte: Versicherungsgesellschaft, bei der die Klägerin eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat. Sie ist der Ansicht, dass kein Versicherungsfall vorliegt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Campingplatz und hat zur Absicherung eine Gebäudeversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag umfasst auch Schäden durch Leitungswasser. Es kam zu einem Schaden, und die Klägerin begehrt nun Versicherungsleistungen. Kern des Rechtsstreits: Ob der Schaden am Campingplatz der Klägerin unter die Versicherungsbedingungen für Leitungswasserschäden fällt und somit ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de BVerfG – Az.: 2 BvR 1483/19 – Beschluss vom 21.07.2022 In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde pp hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 21. Juli 2022 einstimmig beschlossen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 14. Dezember 2018 – 2 Gs 1562/18 – und der Beschluss […]