Nach einem Wasserschaden im Badezimmer die Handwerker gerufen, bevor die Versicherung grünes Licht gab? Ein Wohnungsbesitzer in NRW erlebte nun, dass voreilige Reparaturen den Traum von voller Kostenübernahme platzen lassen können. Ein gerichtlich verhandelter Fall zeigt, wie schnell man zwischen vermeintlicher Schadensbegrenzung und Vertragsbruch landet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 C 70/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Neunkirchen Datum: 21.03.2024 Aktenzeichen: 20 C 70/22 Verfahrensart: Nicht angegeben Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Firma ……………………… (Kläger): Fordert von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung. Wohngebäudeversicherung (Beklagte): Wird vom Kläger auf Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung in Anspruch genommen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert. Es geht um Ansprüche aus dieser Versicherung, basierend auf den Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen – Wert 1914 VGB 2014. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen (Abschnitt B § 8 Nr.2 a gg) verpflichtet den Versicherungsnehmer, das Schadensbild unverändert zu lassen, bis die Schadensstelle vom Versicherer freigegeben wurde. Kern des Rechtsstreits: Nicht angegeben Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2560,10 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Folgen: Der Kläger trägt 37% und die Beklagte 63% der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei beide Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen abwenden könne
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Kammergericht Berlin Az.: 12 U 104/06 Beschluss vom 21.06.2006 Vorinstanz: Landgericht Berlin, Az.: 24 O 423/05 In Sachen … hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 21. August 2006 beschlossen: 1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch […]