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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherung – Leistungskürzung – Verstoß gegen Veränderungsverbot

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Nach einem Wasserschaden im Badezimmer die Handwerker gerufen, bevor die Versicherung grünes Licht gab? Ein Wohnungsbesitzer in NRW erlebte nun, dass voreilige Reparaturen den Traum von voller Kostenübernahme platzen lassen können. Ein gerichtlich verhandelter Fall zeigt, wie schnell man zwischen vermeintlicher Schadensbegrenzung und Vertragsbruch landet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 C 70/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Neunkirchen
  • Datum: 21.03.2024
  • Aktenzeichen: 20 C 70/22
  • Verfahrensart: Nicht angegeben
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Firma ……………………… (Kläger): Fordert von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung.
    • Wohngebäudeversicherung (Beklagte): Wird vom Kläger auf Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung in Anspruch genommen.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert. Es geht um Ansprüche aus dieser Versicherung, basierend auf den Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen – Wert 1914 VGB 2014. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen (Abschnitt B § 8 Nr.2 a gg) verpflichtet den Versicherungsnehmer, das Schadensbild unverändert zu lassen, bis die Schadensstelle vom Versicherer freigegeben wurde.
    • Kern des Rechtsstreits: Nicht angegeben
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2560,10 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • Folgen: Der Kläger trägt 37% und die Beklagte 63% der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei beide Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen abwenden können.

Der Fall vor Gericht


Wasserschaden im Badezimmer: Gebäudeversicherung kürzt Leistung wegen Veränderungsverbot

Das Amtsgericht Neunkirchen fällte am 21. März 2024 ein Urteil in einem Rechtsstreit zwischen einem Versicherungsnehmer und seiner Wohngebäudeversicherung (Az.: 20 C 70/22). Im Kern des Falles stand die Frage, ob eine Versicherung die Leistungen für einen Wasserschaden kürzen darf, weil der Versicherungsnehmer angeblich gegen das sogenannte Veränderungsverbot nach Schadenseintritt verstoßen hat. Das Urteil des Amtsgerichts gibt wichtige Hinweise für Versicherungsnehmer im Umgang mit Schadensfällen.

Der Fall: Nässe im Treppenhaus und Streit um die Schadenregulierung

Der Kläger, ein Wohnungsbesitzer, bemerkte im Juni 2021 Nässe an der Decke des unter seiner Wohnung liegenden Treppenhauses und der Trennwand zum Badezimmer. Er meldete den Schaden seiner Wohngebäudeversicherung, der Beklagten. In Absprache mit der Versicherung wurde eine Firma zur Leckageortung beauftragt. Diese Firma fand zunächst keine offensichtliche Leckage an den zugänglichen Rohren.

Leckageortung und Reparaturmaßnahmen im Badezimmer

Um die Ursache der Nässe zu finden, wurde der Boden neben der Toilette geöffnet. Ein später erstelltes Video sollte laut Kläger einen Riss im Zulaufrohr der Toilette zeigen, der als Ursache für den Wasserschaden in Frage kam. Die Versicherung genehmigte zunächst die Kosten für eine Trocknung des Schadensbereichs.

Vorzeitige Reparatur durch Versicherungsnehmer führt zu Streit

Nachdem die Versicherung die Trocknungskosten freigegeben hatte und die Toilette über zwei Monate unbenutzbar war, beauftragte der Kläger eine Firma mit der Reparatur des Schadens….


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