Ein Arbeitsplatz als vermeintliche sichere Burg entpuppt sich als brüchig: Langjährige Krankheitstage einer Mitarbeiterin münden in einen juristischen Kampf um den Job. War die Kündigung der letzte Ausweg oder ein unzulässiger Akt? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 72/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 27.10.2023
- Aktenzeichen: 1 Sa 72/23
- Verfahrensart: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine seit dem 01.08.2005 bei der Beklagten beschäftigte Arbeitsvermittlerin in der Geschäftsstelle E., geboren am 22.01.1962. Sie ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.
- Beklagte: Der Arbeitgeber der Klägerin.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin ist seit 2005 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis basiert auf einem Arbeitsvertrag vom 01.05.2008, der den TV-BA (Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C.) als Grundlage hat. Nach § 37 Abs. 2 TV-BA können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten über 40 Jahre mit mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Klägerin ist in Tätigkeitsebene IV eingruppiert und erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung von 4.673,71 EUR.
- Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits wird im Urteilstext nicht explizit genannt.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.02.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Fristlose Kündigungsschutz für tariflich unkündbare Arbeitnehmer – LAG Rheinland-Pfalz stärkt Arbeitnehmerrechte
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 27. Oktober 2023 (Az.: 1 Sa 72/23) die Rechte von tariflich unkündbaren Arbeitnehmern gestärkt. Im Zentrum des Falls stand die Fristlose Kündigung einer langjährig beschäftigten Arbeitsvermittlerin, die aufgrund lang anhaltender krankheitsbedingter Fehlzeiten ausgesprochen wurde. Das Gericht wies die Berufung des Arbeitgebers gegen ein vorheriges Urteil des Arbeitsgerichts Trier zurück und bestätigte damit die Unwirksamkeit der Kündigung.
Der Fall: Langjährige Beschäftigung und zunehmende Fehlzeiten
Die Klägerin, eine 1962 geborene Arbeitsvermittlerin, war seit August 2005 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis basierte auf dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA). Dieser Tarifvertrag sieht einen besonderen Kündigungsschutz für ältere und langjährig Beschäftigte vor: Nach § 37 Abs. 2 TV-BA sind Arbeitnehmer über 40 Jahre mit mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit tariflich unkündbar, es sei denn, es liegt ein Wichtiger Grund für eine Kündigung vor. Die Beschäftigungsjahre der Klägerin waren von erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geprägt. Diese Fehlzeiten eskalierten über die Jahre: von 138 Tagen im Jahr 2014 auf 222 Tage in den Jahren 2020 und 2021. Seit Oktober 2019 war die Mitarbeiterin durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Arbeitgeber sah in diesen Fehlzeiten einen „wichtigen Grund“ für eine fristlose Kündigung….