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Fristlose Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers – krankheitsbedingte Fehlzeiten

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Ein Arbeitsplatz als vermeintliche sichere Burg entpuppt sich als brüchig: Langjährige Krankheitstage einer Mitarbeiterin münden in einen juristischen Kampf um den Job. War die Kündigung der letzte Ausweg oder ein unzulässiger Akt? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 72/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 27.10.2023 Aktenzeichen: 1 Sa 72/23 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine seit dem 01.08.2005 bei der Beklagten beschäftigte Arbeitsvermittlerin in der Geschäftsstelle E., geboren am 22.01.1962. Sie ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Beklagte: Der Arbeitgeber der Klägerin. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin ist seit 2005 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis basiert auf einem Arbeitsvertrag vom 01.05.2008, der den TV-BA (Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C.) als Grundlage hat. Nach § 37 Abs. 2 TV-BA können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten über 40 Jahre mit mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Klägerin ist in Tätigkeitsebene IV eingruppiert und erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung von 4.673,71 EUR. Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits wird im Urteilstext nicht explizit genannt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.02.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Fall vor Gericht Fristlose Kündigungsschutz für tariflich unkünd


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